§ 7
§ 7 Abraum, Endböschung
Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 OB-V?
- Kernaussage§ 7 OB-V behandelt "Abraum, Endböschung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es muss für eine entsprechende Abraumgewältigung gesorgt werden, um Gefährdungen für Personen und fremde nicht zur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abraum, Endböschung
§ 7. (1) Es muss für eine entsprechende Abraumgewältigung gesorgt werden, um Gefährdungen für Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen durch abgehendes Gestein und abgehende Felsmassen zu vermeiden und eine Verunreinigung des Wertminerals durch Abraum hintanzuhalten. Für die Ausgestaltung von Böschungen und Etagen im Abraum gelten die §§ 5 und 6.
(2) Endböschungen müssen so bemessen, angelegt und gesichert werden, dass unter Berücksichtigung einer möglichst vollständigen Nutzung der Lagerstätte Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen insbesondere nicht durch herabfallendes Gestein und größere Gesteinsmassen gefährdet werden sowie die Nachsorge und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159 MinroG) möglich sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 OB-V in einfachen Worten?
§ 7 OB-V behandelt "Abraum, Endböschung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 2. Juni 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 2. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
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