Verordnungen

Obertagebergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung – OB-V)

OB-VVerordnungFassung seit 2. Juni 2022RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011916 · BGBl. II Nr. 208/2022 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Betretungsverbot

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 OB-V?

  • Kernaussage§ 9 OB-V behandelt "Betretungsverbot" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (§ 11) ersichtlich gemacht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Betretungsverbot

§ 9. (1) Das Betreten

(2) Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (§ 11) ersichtlich gemacht werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die die in Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon

betreten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 10 Hinweistafeln

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 OB-V in einfachen Worten?

§ 9 OB-V behandelt "Betretungsverbot" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Juni 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juni 2022
Fassung seit
2. Juni 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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