Verordnungen

Obertagebergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung – OB-V)

OB-VVerordnungFassung seit 2. Juni 2022RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011916 · BGBl. II Nr. 208/2022 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 OB-V?

  • Kernaussage§ 21 OB-V behandelt "Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG

§ 21. Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20 Übergangsbestimmungen
Nächster Paragraph§ 22 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 OB-V in einfachen Worten?

§ 21 OB-V behandelt "Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juni 2022
Fassung seit
2. Juni 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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