§ 12
§ 12 Sicherheitsstreifen
Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 OB-V?
- Kernaussage§ 12 OB-V behandelt "Sicherheitsstreifen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zu der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen fremden Grundstücken oder Grundstücksteilen muss ein...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherheitsstreifen
§ 12. Zu der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen fremden Grundstücken oder Grundstücksteilen muss ein unverritzter Sicherheitsstreifen in einer angemessenen Breite, zumindest jedoch von drei Metern, verbleiben, der für Begleitmaßnahmen (wie Einfriedungen) genutzt werden kann. Ein solcher Sicherheitsstreifen muss auch zu den in § 149 Abs. 4 MinroG genannten Bereichen und Anlagen eingehalten werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 OB-V in einfachen Worten?
§ 12 OB-V behandelt "Sicherheitsstreifen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. Juni 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 2. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
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