Verordnungen

KMA-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung)

VerordnungFassung seit 1. Mai 2017RIS-Stand 15. März 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009830 · BGBl. II Nr. 70/2017 · 82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Kostenersatz des Bundes

Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 KMA-Verordnung?

  • Kernaussage§ 2 KMA-Verordnung behandelt "Kostenersatz des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß § 55 KAKuG ersetzt der Bund

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostenersatz des Bundes

§ 2. (1) Gemäß § 55 KAKuG ersetzt der Bund

(2) Entsprechend dem Verursacherprinzip des § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, ist der Bund berechtigt, den Rechtsträgern der Krankenanstalten bei der Abrechnung des Klinischen Mehraufwandes die den Universitäten und dem Bund durch die Mitwirkung von Universitätspersonal an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung (§ 29 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 UG) entstehenden Mehrkosten sowie die Kosten für Versorgungsleistungen der Universitäten für den Bereich der Krankenversorgung (§ 7 Abs. 3) als Gegenforderungen in Rechnung zu stellen.

(3) Welche Gebäude, Gebäudeteile und Ersteinrichtungen für den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universitäten zur Verfügung stehen und künftig zur Verfügung stehen sollen, wird in den schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund (unter Einbeziehung der betreffenden Universitäten als Nutzer) und den für die Wirtschaftsaufsicht über diese Krankenanstalten zuständigen Gebietskörperschaften (unter Einbeziehung der Rechtsträger dieser Krankenanstalten) über die Kostenbeteiligung des Bundes an den geplanten Bau- und Einrichtungsmaßnahmen festgelegt. Nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ist von der Universität gemeinsam mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine schriftliche „Ist-Stand“-Erhebung über die für den Lehr- und Forschungsbetrieb zur Verfügung stehenden Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen vorzunehmen (§ 29 Abs. 5 UG und § 3c KAKuG).

(4) Welche Forschungsgeräte, medizinisch-technischen Geräte und anderen technischen Geräte, Verbrauchsgüter und Versorgungsleistungen zur Erfüllung der den Universitäten obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlich sind, wird in den gemäß § 29 Abs. 4 Z 3 UG zwischen der betreffenden Universität und dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt abgestimmten Planungen festgelegt und bewertet.

(5) Für die Nutzung der mit Kostenbeteiligung des Bundes bzw. der Universität finanzierten Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen (§ 4), Geräte (§ 5) und Versorgungsleistungen (§ 7) durch die Universität dürfen weder dem Bund noch der Universität noch Universitätsangehörigen oder Förderungs- bzw. Auftraggebern (§§ 26 und 27 UG) kalkulatorische Kosten, Mietzinse oder andere Nutzungsentgelte in Rechnung gestellt werden.

(6) Welche nach Organisationseinheiten, Funktionen und Bedienstetengruppen geordnete Personalkapazität des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den universitären Lehr- und Forschungsbetrieb bzw. welche Personalkapazität der Universität für die Krankenversorgung erforderlich ist, wird in den gemäß § 29 Abs. 5 UG und § 3c KAKuG abzuschließenden Zusammenarbeitsvereinbarungen festgelegt und bewertet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 KMA-Verordnung in einfachen Worten?

§ 2 KMA-Verordnung behandelt "Kostenersatz des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2017
Fassung seit
1. Mai 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:12
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