Verordnungen

KMA-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung)

VerordnungFassung seit 1. Mai 2017RIS-Stand 15. März 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009830 · BGBl. II Nr. 70/2017 · 82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Evaluierung und Bedarfsprüfung

Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 KMA-Verordnung?

  • Kernaussage§ 12 KMA-Verordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und den Rechtsträgern der Krankenanstalten werden die für die Ermittlung und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Evaluierung und Bedarfsprüfung

§ 12. (1) In Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und den Rechtsträgern der Krankenanstalten werden die für die Ermittlung und Festsetzung des Kostenersatzes maßgebenden Parameter in Abständen von längstens jeweils sechs Jahren unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Universitäten und der betreffenden Zentralkrankenanstalten sowie unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit – auch unter Beiziehung von Experten – evaluiert. Das Ergebnis ist dem Bund und den für die Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalten zuständigen Gebietskörperschaften vorzulegen. Im Fall der Einholung eines Gutachtens (§ 10 Abs. 6) ersetzt dieses im Umfang seiner Themenstellung die nächste Evaluierung.

(2) Jede Universität prüft in Zusammenarbeit mit dem Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt im Zuge der in Abs. 1 vorgesehenen Evaluierung die Auswirkungen der Weiterentwicklung der medizinischen Wissenschaften sowie der medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf die Bedürfnisse der Universität und der Krankenanstalt sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Gebäudeteilen, Geräten und Einrichtungen sowie des Personaleinsatzes. Unter Wahrung des Leistungsniveaus einer Zentralkrankenanstalt (§ 2a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 KAKuG) und der uneingeschränkten Erfüllung der Aufgaben der Universität im Klinischen Bereich sind dabei auch die Möglichkeiten zu kostendämpfenden Maßnahmen zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 KMA-Verordnung in einfachen Worten?

§ 12 KMA-Verordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2017
Fassung seit
1. Mai 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:12
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