§ 5
§ 5 Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte, andere technische Geräte („paktierte Investitionen“)
Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 KMA-Verordnung?
- Kernaussage§ 5 KMA-Verordnung behandelt "Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte, andere technische Geräte („paktierte Investitionen“)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sollen Forschungsgeräte (von Wissenschaftern für den Einsatz in Forschungslabors erdachte und laufend weiter entwickelte technische Konstruktionen),...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte, andere technische Geräte („paktierte Investitionen“)
§ 5. (1) Sollen Forschungsgeräte (von Wissenschaftern für den Einsatz in Forschungslabors erdachte und laufend weiter entwickelte technische Konstruktionen), medizinisch-technische Geräte und andere technische Geräte (unter dem Sammelbegriff „paktierte Investitionen“) auf Dauer ausschließlich im Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität verwendet werden, trägt der Bund die tatsächlichen Investitionskosten (Anschaffungs- und allfällige Montagekosten bzw. Herstellungskosten) zur Gänze.
(2) Werden Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte und andere technische Geräte sowohl für die Krankenversorgung als auch für den universitären Lehr- oder Forschungsbetrieb eingesetzt, richtet sich der Kostenersatz nach dem für die Verwendungsdauer des Geräts vorgesehenen durchschnittlichen Anteil der Nutzung durch die Universität.
(3) Bei der Anschaffung der in Abs. 1 und 2 genannten Geräte („paktierten Investitionen“) hat die Universität auf die im Rahmen der Leistungsvereinbarung (§ 13 UG) zur Verfügung stehenden Budgetmittel Bedacht zu nehmen.
(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt trägt die Investitionskosten für die ausschließlich für Zwecke der Krankenversorgung eingesetzten medizinisch-technischen Geräte und anderen technischen Geräte zur Gänze.
(5) Sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung gemäß § 29 Abs. 5 UG nicht anderes vereinbart wurde, richtet sich der Eigentumserwerb an den Forschungsgeräten, medizinisch-technischen Geräten und anderen technischen Geräten und die damit verbundenen Verpflichtung zur Tragung der Instandhaltungs- und Wartungskosten nach den Kostenersatzregeln gemäß Abs. 1 und 3. Für Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte und andere technische Geräte nach Abs. 2 ist jedenfalls bei der Anschaffung zwischen der Universität und dem Krankenanstaltenträger eine Einigung über den Eigentumserwerb und die Verpflichtung zur Tragung der Instandhaltungs- und Wartungskosten zu erzielen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 KMA-Verordnung in einfachen Worten?
§ 5 KMA-Verordnung behandelt "Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte, andere technische Geräte („paktierte Investitionen“)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2017
- Fassung seit
- 1. Mai 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:12
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