§ 11
§ 11 Verwertung von Gütern
Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 KMA-Verordnung?
- Kernaussage§ 11 KMA-Verordnung behandelt "Verwertung von Gütern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In den Vereinbarungen zwischen dem Bund und einem Land bzw. zwischen der Universität und dem Rechtsträger...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwertung von Gütern
§ 11. In den Vereinbarungen zwischen dem Bund und einem Land bzw. zwischen der Universität und dem Rechtsträger der Krankenanstalt ist auch eine entsprechende Beteiligung des Bundes bzw. der Universität am Erlös einer Verwertung der unter Kostenbeteiligung des Bundes bzw. der Universität errichteten Gebäude und erworbenen Güter vorzusehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 KMA-Verordnung in einfachen Worten?
§ 11 KMA-Verordnung behandelt "Verwertung von Gütern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2017
- Fassung seit
- 1. Mai 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:12
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