Verordnungen

KMA-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung)

VerordnungFassung seit 1. Mai 2017RIS-Stand 15. März 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009830 · BGBl. II Nr. 70/2017 · 82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Mehrkosten für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 KAKuG

Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 KMA-Verordnung?

  • Kernaussage§ 9 KMA-Verordnung behandelt "Mehrkosten für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 KAKuG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mehrkosten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 (§§ 43 und 55 Z 3 KAKuG) sind...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mehrkosten für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 KAKuG

§ 9. (1) Mehrkosten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 (§§ 43 und 55 Z 3 KAKuG) sind die Kosten der zum Zweck der Einbeziehung in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universitäten ärztlich verordneten zusätzlichen Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen sowie allenfalls längerer stationärer Aufenthalte, welche über die auf Grund der konkreten Behandlungsbedürftigkeit notwendigen Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen bzw. Behandlungsdauer für die betreffenden Patientinnen oder Patienten hinausgehen und nicht durch Leistungen von deren gesetzlicher Krankenversicherung abgedeckt sind.

(2) Der Berechnung dieser Mehrkosten werden die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die tatsächlich entstandenen Kosten zu Grunde gelegt.

(3) Werden Patientinnen und Patienten ohne zusätzliche Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen und ohne längeren stationären Aufenthalt (Abs. 1) in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität einbezogen, sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt dafür lediglich allfällige Mehrkosten im Sinne der §§ 6 und 8 Abs. 3 zu ersetzen.

(4) Die Aufnahme oder die Verlängerung des stationären Aufenthaltes von Personen ausschließlich zwecks Einbindung in den Lehr- und Forschungsbetrieb (Abs. 1) bedarf auch der ausdrücklichen Zustimmung des Rektorats.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 KMA-Verordnung in einfachen Worten?

§ 9 KMA-Verordnung behandelt "Mehrkosten für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 KAKuG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2017
Fassung seit
1. Mai 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:12
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.