§ 13
§ 13 Kostenersatz für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter
Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 KMA-Verordnung?
- Kernaussage§ 13 KMA-Verordnung behandelt "Kostenersatz für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 bzw. § 27 Abs. 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kostenersatz für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter
§ 13. (1) Werden für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 bzw. § 27 Abs. 1 Z 3 oder 4 UG Personal, Gebäude und Gebäudeteile, Einrichtungen, Geräte oder Verbrauchsgüter der Rechtsträger von Krankenanstalten verwendet und entstehen den Rechtsträgern der Krankenanstalten dadurch über § 2 hinausgehende Mehrkosten, wird der Kostenersatz aus den Mitteln gemäß § 26 Abs. 5 oder § 27 Abs. 5 UG geleistet (§ 46 Abs. 3 KAKuG).
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 wird nach Projektabschluss und Vorlage der entsprechenden Endabrechnung über Auftrag der Projektleitung im Wege der Universität geleistet. Akontozahlungen können mit der Projektleitung vereinbart werden.
(3) Die §§ 3 und 5 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Mehrkosten für von den Universitäten in akademischer Eigenforschung durchgeführte sowie für durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Union finanzierte wissenschaftliche Arbeiten gelten als im Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 abgedeckt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 KMA-Verordnung in einfachen Worten?
§ 13 KMA-Verordnung behandelt "Kostenersatz für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2017
- Fassung seit
- 1. Mai 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:12
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