Verordnungen

KMA-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung)

VerordnungFassung seit 1. Mai 2017RIS-Stand 15. März 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009830 · BGBl. II Nr. 70/2017 · 82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Verbrauchsgüter und medizinische Fremdleistungen

Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 KMA-Verordnung?

  • Kernaussage§ 6 KMA-Verordnung behandelt "Verbrauchsgüter und medizinische Fremdleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Kostenersatz des Bundes für medizinische und nicht-medizinische Verbrauchsgüter sowie für medizinische Fremdleistungen wird auf der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verbrauchsgüter und medizinische Fremdleistungen

§ 6. (1) Der Kostenersatz des Bundes für medizinische und nicht-medizinische Verbrauchsgüter sowie für medizinische Fremdleistungen wird auf der Basis der Einkaufspreise bzw. der Herstellungskosten der Krankenanstalt und nach dem tatsächlichen Verbrauch der Universität für deren Lehr- und Forschungsbetrieb berechnet. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt beim Einkauf eingeräumte Vergünstigungen werden bei der Bemessung des Kostenersatzes des Bundes anteilig berücksichtigt.

(2) Pauschalierungen des Kostenersatzes für Verbrauchsgüter sind zulässig, soweit aus längeren Beobachtungszeiträumen von mindestens drei und längstens zwölf Jahren Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf einen konstanten Verbrauch und auf gleich bleibende Kosten schließen lassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 KMA-Verordnung in einfachen Worten?

§ 6 KMA-Verordnung behandelt "Verbrauchsgüter und medizinische Fremdleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2017
Fassung seit
1. Mai 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:12
Frühere Fassungen

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