Verordnungen

KMA-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung)

VerordnungFassung seit 1. Mai 2017RIS-Stand 15. März 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009830 · BGBl. II Nr. 70/2017 · 82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Versorgungsleistungen und nichtmedizinische Fremdleistungen

Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 KMA-Verordnung?

  • Kernaussage§ 7 KMA-Verordnung behandelt "Versorgungsleistungen und nichtmedizinische Fremdleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Versorgungsleistungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt und für nichtmedizinische Fremdleistungen, wie insbesondere

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Versorgungsleistungen und nichtmedizinische Fremdleistungen

§ 7. (1) Für Versorgungsleistungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt und für nichtmedizinische Fremdleistungen, wie insbesondere

(2) Der Bund leistet zum laufenden Betrieb der von der Krankenanstalt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Verpflegungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Fahrzeug-Abstelleinrichtungen, die auch den im Klinischen Bereich tätigen Angehörigen der Universität im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen wie den Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt offen stehen, Kostenersatz in dem Ausmaß, der dem Anteil der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch die Universitätsangehörigen entspricht.

(3) Werden von der Universität Versorgungsleistungen im Sinne des Abs. 1 auch für den Bereich der Krankenversorgung zur Verfügung gestellt, werden die für diese Leistungen anfallenden Kosten dem Rechtsträger der Krankenanstalt als Gegenforderung anteilig in Rechnung gestellt.

(4) Aufwendungen für Ausbildungsstätten und Unterkünfte der nicht ärztlichen Berufe sowie nicht unmittelbar der Krankenversorgung dienende allgemeine Einrichtungen des Gesundheitswesens unterliegen nicht dem Kostenersatz des Bundes.

(5) Pauschalierungen des Kostenersatzes für Versorgungsleistungen und nichtmedizinische Fremdleistungen sind zulässig, soweit aus einem Beobachtungszeitraum von mindestens drei und längstens zwölf Jahren Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf einen konstanten Bedarf nach diesen Leistungen und auf gleich bleibende Kosten schließen lassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 KMA-Verordnung in einfachen Worten?

§ 7 KMA-Verordnung behandelt "Versorgungsleistungen und nichtmedizinische Fremdleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2017
Fassung seit
1. Mai 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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