Verordnungen

KMA-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung)

VerordnungFassung seit 1. Mai 2017RIS-Stand 15. März 2017

RIS-Gesetzesnummer 20009830 · BGBl. II Nr. 70/2017 · 82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Ersteinrichtung

Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 KMA-Verordnung?

  • Kernaussage§ 4 KMA-Verordnung behandelt "Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Ersteinrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude, die zu einem Kostenersatz für Mehrkosten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Ersteinrichtung

§ 4. (1) Für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude, die zu einem Kostenersatz für Mehrkosten gemäß § 33 zweiter Satz UG führen, schließt der Bund mit dem jeweils betroffenen Bundesland eine Vereinbarung ab. Für andere Maßnahmen, die zu einem Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 (§ 55 Z 1 KAKuG) führen, werden vom Bund oder von der Universität mit dem jeweiligen Krankenanstaltenträger Vereinbarungen abgeschlossen.

(2) Mehrkosten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 (§ 55 Z 1 KAKuG) werden, sofern durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Bund und der für die Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt zuständigen Gebietskörperschaft nicht anders geregelt, nach der Nettonutzfläche der durch die Universität zu nutzenden Räume bzw. nach den Anschaffungskosten der zur Erstausstattung zählenden und für Zwecke der universitären Lehre oder Forschung dienenden Geräte und sonstigen Ersteinrichtung berechnet.

(3) Die Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten werden

(4) Sollen Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Geräte sowohl für die Krankenversorgung als auch für den universitären Lehr- oder Forschungsbetrieb benützt werden, wird der Beitrag des Bundes nach dem der vereinbarten Nutzung durch die Universität entsprechenden Anteil bemessen.

(5) Sind bestimmte der Krankenversorgung dienende Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Geräte mit Rücksicht auf die Inanspruchnahme auch für den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität größer zu dimensionieren bzw. in größerer Anzahl bereit zu stellen, als dies dem Bedarf der Zentralkrankenanstalt (§ 2a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 KAKuG) entspricht, werden die Mehrkosten nach diesem Zusatzbedarf bemessen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 KMA-Verordnung in einfachen Worten?

§ 4 KMA-Verordnung behandelt "Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Ersteinrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2017
Fassung seit
1. Mai 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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