§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 KMA-Verordnung?
- Kernaussage§ 1 KMA-Verordnung ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 bestehenden Medizinischen.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 bestehenden Medizinischen Universitäten und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 bestehenden Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (im Folgenden als „Universitäten“ bezeichnet).
(2) Die §§ 3, 5 bis 8, 10 und 12 dieser Verordnung sind auf Universitäten gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden, soweit und solange für die Standorte dieser Universitäten eine Vereinbarung zwischen dem Bund oder der Medizinischen Universität (§ 29 Abs. 5 UG) einerseits und dem für die betreffende Krankenanstalt zuständigen Land bzw. Rechtsträger andererseits über Angelegenheiten des Klinischen Mehraufwandes gemäß § 55 Z 1 bzw. 2 KAKuG besteht.
(3) In den Fällen des Abs. 2 gilt der auf Grund der betreffenden Vereinbarung nach dem Stand vom 1. Juli 2016 für das Jahr 2016 zu leistende Betrag auch für die Folgejahre als Höhe des Kostenersatzes gemäß § 55 Z 2 KAKuG, solange sich nicht das Land für eine Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung entscheidet. Der Bund oder das Land kann im letzten Jahr der Gültigkeit der bestehenden Vereinbarung die Aufnahme von Beratungen darüber verlangen, ob der seit dem Jahr 2016 jährlich geleistete Betrag auch weiterhin die Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG abdeckt und daher über den Zeitpunkt des Auslaufens der Vereinbarung hinaus als Abgeltungsbetrag zu leisten ist. Ergeben die Beratungen, dass dieser Jahresbetrag nicht mehr angemessen ist, kann eine Anpassung vereinbart werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 KMA-Verordnung in einfachen Worten?
§ 1 KMA-Verordnung ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 KMA-Verordnung relevant?
Für die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 bestehenden Medizinischen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2017
- Fassung seit
- 1. Mai 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:12
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.