§ 2
§ 2 Eintragungen in den Führerschein
Fassung: 1. August 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 FSG-DV?
- Kernaussage§ 2 FSG-DV behandelt "Eintragungen in den Führerschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Führerschein enthält
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Eintragungen in den Führerschein
§ 2. (1) Der Führerschein enthält:
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
FAHRZEUGANPASSUNGEN
In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG
ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 FSG-DV in einfachen Worten?
§ 2 FSG-DV behandelt "Eintragungen in den Führerschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. August 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 10:31
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 318/2025
- BGBl. II Nr. 15/2025
- BGBl. II Nr. 210/2024
- BGBl. II Nr. 570/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.