Verordnungen

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)

FSG-DVVerordnungFassung seit 1. August 2024RIS-Stand 7. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012724 · BGBl. II Nr. 320/1997 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Eintragungen in den Führerschein

Fassung: 1. August 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 FSG-DV?

  • Kernaussage§ 2 FSG-DV behandelt "Eintragungen in den Führerschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Führerschein enthält

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Der Führerschein enthält:

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

FAHRZEUGANPASSUNGEN

In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG

ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 FSG-DV in einfachen Worten?

§ 2 FSG-DV behandelt "Eintragungen in den Führerschein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2024
Fassung seit
1. August 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 10:31
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 318/2025
  • BGBl. II Nr. 15/2025
  • BGBl. II Nr. 210/2024
  • BGBl. II Nr. 570/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise