§ 5
§ 5 Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung
Fassung: 22. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 FSG-DV?
- Kernaussage§ 5 FSG-DV behandelt "Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist mit einem Formblatt, das die in der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung
Antragstellung
§ 5. Der Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen, der Antrag auf Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG oder der Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 3 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Bei der Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist eine Anfrage an den Zentralnachweis für Lenkberechtigungen (§ 78 Abs. 2 KFG 1967) gemäß § 41 Abs. 4 letzter Satz FSG nicht mehr zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 FSG-DV in einfachen Worten?
§ 5 FSG-DV behandelt "Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. März 2015
- Fassung seit
- 22. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 10:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 318/2025
- BGBl. II Nr. 15/2025
- BGBl. II Nr. 210/2024
- BGBl. II Nr. 570/2020
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Verweise
Rückverweise
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