Verordnungen

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)

FSG-DVVerordnungFassung seit 1. April 2026RIS-Stand 7. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012724 · BGBl. II Nr. 320/1997 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 13b

§ 13b Fahrsicherheitstraining

Fassung: 1. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13b FSG-DV?

  • Kernaussage§ 13b FSG-DV behandelt "Fahrsicherheitstraining" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von FSG-DV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fahrsicherheitstraining

§ 13b. (1) Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.

(2) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:

(3) Das Fahrsicherheitstraining für die Klassen A1, A2 und A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:

(4) Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

(4a) Instruktoren, deren zehnjähriger Bestellungszeitraum gemäß Abs. 6 dritter Satz im Zeitraum von 1. Jänner 2030 bis 31. Dezember 2034 endet, haben anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung aufgrund der Entscheidung der Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Endet dieser Bestellungszeitraum nach dem 31. Dezember 2034, ist anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Endes des zehnjährigen Bestellungszeitraumes. Die Weiterbildung ist nach den Richtlinien der in § 4a Abs. 6 FSG genannten Institutionen oder des Fachverbandes der Fahrschulen durchzuführen. Die Absolvierung der Weiterbildung ist ausschließlich durch die in § 4a Abs. 6 FSG genannte Kommission zu beurteilen. Instruktoren, die gleichzeitig Fahr(schul)lehrer sind, haben die Weiterbildung zusätzlich zu der Weiterbildung gemäß § 116 Abs. 9 KFG 1967 zu absolvieren.

(5) Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:

(6) Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13b FSG-DV in einfachen Worten?

§ 13b FSG-DV behandelt "Fahrsicherheitstraining" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2026
Fassung seit
1. April 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 10:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 318/2025
  • BGBl. II Nr. 15/2025
  • BGBl. II Nr. 210/2024
  • BGBl. II Nr. 570/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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