Verordnungen

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)

FSG-DVVerordnungFassung seit 1. August 2024RIS-Stand 7. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012724 · BGBl. II Nr. 320/1997 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Ablauf und Durchführung

Fassung: 1. August 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 FSG-DV?

  • Kernaussage§ 15 FSG-DV behandelt "Ablauf und Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ablauf und Durchführung

§ 15. (1) Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.

(2) Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.

(3) Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (§ 14 Abs. 2) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat

(5) Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 ist auszustellen, wenn

(6) Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt

In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVII. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Schulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 14 Verkehrscoaching
Nächster Paragraph§ 16 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 FSG-DV in einfachen Worten?

§ 15 FSG-DV behandelt "Ablauf und Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2024
Fassung seit
1. August 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 10:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 318/2025
  • BGBl. II Nr. 15/2025
  • BGBl. II Nr. 210/2024
  • BGBl. II Nr. 570/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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