Verordnungen

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)

FSG-DVVerordnungFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 7. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012724 · BGBl. II Nr. 320/1997 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Lenkberechtigung für die Klasse AM

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 FSG-DV?

  • Kernaussage§ 11 FSG-DV behandelt "Lenkberechtigung für die Klasse AM" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von FSG-DV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Lenkberechtigung für die Klasse AM

Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM

§ 11. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:

(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur genehmigten Prüfungsunterlagen in IT-unterstützer Form zu erfolgen. Die in Abs. 4 zweiter Satz genannte Person hat sich im Prüfungssystem mittels elektronischer Signatur anzumelden. Die Prüfung ist unter Aufsicht der Fahrschule, des ausbildenden Vereines der Kraftfahrzeuglenker oder der Schule von einer der in Abs. 4 zweiter Satz genannten Personen abzuhalten. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn zumindest 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen. Bei nachgewiesenen Manipulationen und/oder unzulässigen Unterstützungen des Kandidaten durch die die Aufsicht führende Person hat die Behörde dieser Person für mindestens zwei Jahre die Durchführung der Aufsichtstätigkeit zu untersagen.

(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten. § 3 Abs. 6 der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2020 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die theoretische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 FSG darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:

(5) Die ausbildende Stelle hat Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG mittels der in Anlage 10h und 10i KDV 1967 enthaltenen Formulare zu führen. Die ausbildende Stelle hat die Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse AM drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

(6) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG genannten Ausbildungsschritte sind vor der in Z 5 genannten Schulung zu absolvieren. Nach der in § 18 Abs. 1 Z 4 FSG genannten Ausbildung ist der in § 18 Abs. 1 Z 6 FSG genannte Nachweis der Fahrzeugbeherrschung dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen, erst danach darf die in § 18 Abs. 1 Z 5 FSG genannte Ausbildung durchgeführt werden. Kann diese Bestätigung für den Kandidaten nicht ausgestellt werden, ist die in § 18 Abs.1 Z 4 FSG genannte Ausbildung erneut zu absolvieren. Jeder Kandidat muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG über ein Fahrzeug der Fahrzeugkategorie verfügen, für das er die Berechtigung erwerben möchte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 FSG-DV in einfachen Worten?

§ 11 FSG-DV behandelt "Lenkberechtigung für die Klasse AM" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2026
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 10:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 318/2025
  • BGBl. II Nr. 15/2025
  • BGBl. II Nr. 210/2024
  • BGBl. II Nr. 570/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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