§ 14
§ 14 Verkehrscoaching
Fassung: 1. September 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 FSG-DV?
- Kernaussage§ 14 FSG-DV behandelt "Verkehrscoaching" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VII. Abschnitt
Verkehrscoaching
Inhalt und Umfang
§ 14. (1) Im Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.
(2) Im ersten Teil des Verkehrscoachings soll dem Kursteilnehmer durch Erfahrungsberichte des Kursleiters veranschaulicht werden, welche Unfallfolgen das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich ziehen kann. Dadurch soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit von verantwortungsvollem Handeln im Straßenverkehr geschaffen werden. Außerdem sind die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper darzustellen.
(3) Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die individuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Dies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.
(4) Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Abs. 2 und 3 aufzuteilen sind. Eine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 FSG-DV in einfachen Worten?
§ 14 FSG-DV behandelt "Verkehrscoaching" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. September 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 10:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 318/2025
- BGBl. II Nr. 15/2025
- BGBl. II Nr. 210/2024
- BGBl. II Nr. 570/2020
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