§ 9
§ 9 Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
Fassung: 1. März 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 FSG-DV?
- Kernaussage§ 9 FSG-DV behandelt "Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den...
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Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 FSG-DV in einfachen Worten?
§ 9 FSG-DV behandelt "Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. März 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 10:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 318/2025
- BGBl. II Nr. 15/2025
- BGBl. II Nr. 210/2024
- BGBl. II Nr. 570/2020
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Verweise
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