§ 7
§ 7 Versorgungsunterbrechungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 END-VO 2012?
- Kernaussage§ 7 END-VO 2012 behandelt "Versorgungsunterbrechungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei geplanten Versorgungsunterbrechungen sind die betroffenen Netzbenutzer vom Verteilernetzbetreiber mindestens fünf Tage vor Beginn in geeigneter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Versorgungsunterbrechungen
§ 7. (1) Bei geplanten Versorgungsunterbrechungen sind die betroffenen Netzbenutzer vom Verteilernetzbetreiber mindestens fünf Tage vor Beginn in geeigneter Weise zu verständigen und über die voraussichtliche Dauer der Versorgungsunterbrechung zu informieren. Ist das Einvernehmen über eine geplante Versorgungsunterbrechung mit dem Netzbenutzer im Einzelfall hergestellt, kann die Benachrichtigung auch kurzfristiger erfolgen.
(2) Bei ungeplanten Versorgungsunterbrechungen sind vom Verteilernetzbetreiber die unbedingt erforderlichen Arbeiten zur deren Behebung unverzüglich zu beginnen und ehestmöglich zu beenden sowie die betroffenen Netzbenutzer über die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer der Versorgungsunterbrechung in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Für die Behebung von im Netz des Verteilernetzbetreibers auftretende ungeplante Versorgungsunterbrechungen und für Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren in technischen Anlagen im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen hat der Netzbetreiber einen 24-Stunden Notdienst sicherzustellen, der unverzüglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Wiederaufnahme der Versorgung einleitet.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Netzbetrieb eine Versorgungssicherheit aufweist, die einem durchschnittlichen kundengewichtet ermittelten Nichtverfügbarkeitswert (SAIDI, System Average Interruption Duration Index) basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt von jährlich weniger als 170 Minuten entspricht.
(5) Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Netzbetrieb eine Versorgungssicherheit aufweist, die einem durchschnittlichen leistungsgewichtet ermittelten Nichtverfügbarkeitswert (ASIDI, Average System Interruption Duration Index) basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt von jährlich weniger als 150 Minuten entspricht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 END-VO 2012 in einfachen Worten?
§ 7 END-VO 2012 behandelt "Versorgungsunterbrechungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 177/2026
- BGBl. II Nr. 394/2023
- BGBl. II Nr. 192/2013
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