Verordnungen

NetzdienstleistungsVO Strom 2012

Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012)

END-VO 2012VerordnungFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 10. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008149 · BGBl. II Nr. 477/2012 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Kennzahlen

Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 END-VO 2012?

  • Kernaussage§ 14 END-VO 2012 behandelt "Kennzahlen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Kennzahlen

Überwachung der Einhaltung der Standards

§ 14. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern zu erheben, jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Internetpräsenz des Verteilernetzbetreibers, von jedem Verteilernetzbetreiber individuell zu veröffentlichen:

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die gemäß § 7 Abs. 4 und 5 vorgegebenen Standards in geeigneter Weise nachzuweisen. Dafür sind die folgenden Daten für jede Versorgungsunterbrechung auf der Hoch- und Mittelspannungsebene von mehr als einer Sekunde zu erheben und der Regulierungsbehörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln: Angabe ob geplante oder ungeplante Versorgungsunterbrechung unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer, der Anzahl und installierte Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen.

(3) Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde den gemäß § 8 vorgegebenen Standard jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr in geeigneter Weise nachzuweisen. Jeder Verteilernetzbetreiber, der keine eigene Messung durchführt, hat zumindest eine für sein Netzgebiet repräsentative Messung nachzuweisen. Koordinierte Messungen der Verteilernetzbetreiber im gesamten Bundesgebiet sind zulässig. Die Messungen sind in folgendem Modus durchzuführen

(4) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in den Absätzen 1 bis 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Verteilernetzbetreiber für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 END-VO 2012 in einfachen Worten?

§ 14 END-VO 2012 behandelt "Kennzahlen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juli 2026
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
31. Dezember 2026
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 177/2026
  • BGBl. II Nr. 394/2023
  • BGBl. II Nr. 192/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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