§ 16
§ 16 Übergangsbestimmung
Fassung: 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 END-VO 2012?
- Kernaussage§ 16 END-VO 2012 behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmung
§ 16. (1) Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Kennzahlen erstmals am 31. März 2015 auf Basis der im Jahr 2014 erhobenen Daten nachzukommen. Die Kennzahlen gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 und 8 sind erstmals bis 31. März 2015 auf Basis der Daten der Jahre 2012 bis 2014 zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(2) Anstelle der Zurverfügungstellung bzw. Übermittlung der Daten der letzten drei Abrechnungsjahre gemäß § 12 Abs. 4 Z 7 und Z 8 sind im Jahr 2013 die Daten aus dem Jahr 2012 und im Jahr 2014 jene aus den Jahren 2012 und 2013 zur Verfügung zu stellen.
(3) Messungen gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 haben in 10 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2014 zu erfolgen, in 50 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2016 und in 100 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2020. Die jeweilige Auswahl der Messstellen ist mit der Regulierungsbehörde abzustimmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 END-VO 2012 in einfachen Worten?
§ 16 END-VO 2012 behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2026.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2013
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 177/2026
- BGBl. II Nr. 394/2023
- BGBl. II Nr. 192/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.