§ 10
§ 10 Zählerstandsermittlung und Messgeräte
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 END-VO 2012?
- Kernaussage§ 10 END-VO 2012 behandelt "Zählerstandsermittlung und Messgeräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verteilernetzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchs- und Erzeugungswerte...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zählerstandsermittlung und Messgeräte
§ 10. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchs- und Erzeugungswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer über die Ablesung der Messeinrichtungen rechtzeitig, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus in geeigneter Weise zu informieren, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich ist.
(3) Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in Abwesenheit des Netzbenutzers, so hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß § 12 Abs. 4 Z 8 einzutragen.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand auch in elektronischer Form zu übermitteln.
(5) Der Zugriff auf die Schnittstellen eines intelligenten Messgerätes gem. § 3 Z 5 und Z 6 IMA-VO 2011, BGBl. II Nr. 339/2011 ist innerhalb von längstens fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Anfrage des Netzbenutzers oder des von ihm Bevollmächtigten beim Netzbetreiber zu gewähren.
(6) Innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 sind dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf Anfrage die genauen Spezifikationen der Schnittstellen diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 END-VO 2012 in einfachen Worten?
§ 10 END-VO 2012 behandelt "Zählerstandsermittlung und Messgeräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Dezember 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 177/2026
- BGBl. II Nr. 394/2023
- BGBl. II Nr. 192/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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