§ 4
§ 4 Netzzugang
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 END-VO 2012?
- Kernaussage§ 4 END-VO 2012 behandelt "Netzzugang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netzzugang innerhalb...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Netzzugang
§ 4. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netzzugang innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer bis zur Ermöglichung des Netzzugangs – zu antworten.
(2) Bei Vorliegen folgender Mindestangaben ist der Antrag als vollständig zu betrachten:
(3) Sind die Angaben des Netzbenutzers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend oder widersprüchlich, hat der Verteilernetzbetreiber die benötigten weiteren Angaben und Unterlagen umgehend schriftlich oder elektronisch vom Netzbenutzer anzufordern.
(4) Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.
(5) Bei Anlagen, bei denen keine Messeinrichtung vorhanden ist oder diese noch zu konfigurieren ist, sind der Einbau eines Zählers bzw. die Konfigurierung und – sofern anwendbar – die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils innerhalb der folgenden Fristen vorzunehmen:
(6) Ist eine Messeinrichtung bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil vorhanden, hat der Verteilernetzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen oder aus der Ferne die Freigabe durch den Kunden zu ermöglichen. Beruft sich ein Netzbenutzer auf die Grundversorgung gemäß § 77 ElWOG 2010, verkürzt sich diese Frist auf einen Arbeitstag.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 END-VO 2012 in einfachen Worten?
§ 4 END-VO 2012 behandelt "Netzzugang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Dezember 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 177/2026
- BGBl. II Nr. 394/2023
- BGBl. II Nr. 192/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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