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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung bestimmt Standards für Verteilernetzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern zu erbringenden Dienstleistungen sowie Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung dieser Standards.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3
§ 3 Standards
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
2. Abschnitt
Standards
Netzzutritt
§ 3. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß des § 5 Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 idF BGBl. I Nr. 109/2022, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- oder Mengeneinheit zu übermitteln. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – detailliert und nachvollziehbar die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags auf Netzzutritt mit einem konkreten Vorschlag die weitere Vorgangsweise betreffend zu reagieren. Er hat dabei insbesondere eine Ansprechperson gegenüber dem Netzbenutzer zu benennen und über die voraussichtliche Dauer bis zur Herstellung des Netzanschlusses zu informieren. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Nach einer weiteren Frist von zwei Wochen hat der Verteilernetzbetreiber ein Angebot für den Netzzutritt zu übermitteln. Dieses Angebot hat insbesondere eine Kostenaufstellung und die Zählpunktbezeichnung zu enthalten. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen.
(3) Bei Vorliegen folgender Mindestinformationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten:
(4) Sind die Angaben des Netzbenutzers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend oder widersprüchlich, hat dieser die benötigten weiteren Angaben und Unterlagen umgehend schriftlich oder elektronisch vom Netzbenutzer anzufordern.
(5) Sind umfangreiche technische Erhebungen für die Bearbeitung der in Abs. 1 genannten Anfragen und die in Abs. 2 genannten Anträge durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, so sind die Fristen zur Übermittlung des Kostenvoranschlags gemäß Abs. 1 und zur Übermittlung des Angebots für den Netzzutritt gemäß Abs. 2 gehemmt, bis diese technischen Erhebungen abgeschlossen sind.
(6) Die vertragliche Zusage für den Netzzutritt muss mindestens zwölf Monate ab Vertragsabschluss gültig bleiben. Die Gültigkeitsdauer ist auf schriftlichen Antrag des Netzbenutzers zu verlängern, wenn sich die Errichtung oder Fertigstellung der Anlage aus Gründen verzögert, die nicht im Einflussbereich des Netzbenutzers liegen. Die Verlängerung muss für mindestens zwölf Monate gewährt werden; bei Netzanschlüssen auf den Netzebenen 1 bis 6 für mindestens 24 Monate.
(7) Bei Anschluss von Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW und mit Netzanschlusspunkt auf der Netzebene 7 hat der Verteilernetzbetreiber ab Einlangen der Meldung der ordnungsgemäßen Fertigstellung der Stromerzeugungsanlage und der Bestätigung der Anmeldung der Einspeisung beim Lieferanten die Betriebserlaubnis ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erteilen. Für alle anderen Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt auf der Netzebene 7 beträgt diese Frist vier Wochen. Bei Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt auf den Netzebenen 1 bis 6 beträgt diese Frist acht Wochen. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt § 11 Satz 1 sinngemäß. Die Betriebserlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn die vereinbarten Bedingungen gemäß Vertrag, Marktregeln und technischen Regelwerken seitens des Netzbenutzers eingehalten werden.
§ 4
§ 4 Netzzugang
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Netzzugang
§ 4. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf vollständige Anträge auf Netzzugang innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer bis zur Ermöglichung des Netzzugangs – zu antworten.
(2) Bei Vorliegen folgender Mindestangaben ist der Antrag als vollständig zu betrachten:
(3) Sind die Angaben des Netzbenutzers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend oder widersprüchlich, hat der Verteilernetzbetreiber die benötigten weiteren Angaben und Unterlagen umgehend schriftlich oder elektronisch vom Netzbenutzer anzufordern.
(4) Spätestens nach Inbetriebnahme der Anlage durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten zu übermitteln.
(5) Bei Anlagen, bei denen keine Messeinrichtung vorhanden ist oder diese noch zu konfigurieren ist, sind der Einbau eines Zählers bzw. die Konfigurierung und – sofern anwendbar – die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils innerhalb der folgenden Fristen vorzunehmen:
(6) Ist eine Messeinrichtung bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil vorhanden, hat der Verteilernetzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen oder aus der Ferne die Freigabe durch den Kunden zu ermöglichen. Beruft sich ein Netzbenutzer auf die Grundversorgung gemäß § 77 ElWOG 2010, verkürzt sich diese Frist auf einen Arbeitstag.
§ 5
§ 5 Netzrechnungslegung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Netzrechnungslegung
§ 5. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat die Fristen des § 12 Abs. 1 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, BGBl. Nr. II 440/2011, einzuhalten.
(2) Sofern alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber binnen zwei Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens des Netzbenutzers in seinem Abrechnungssystems eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzbenutzer die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln.
(3) Sind die Informationen für die Bearbeitung des Ansuchens auf Rechnungskorrektur nicht ausreichend, hat der Verteilernetzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzbenutzer anzufordern.
(4) Nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Endabrechnung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln. Der Verteilernetzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für Netznutzung legt.
§ 6
§ 6 Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs
§ 6. (1) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die Wiederherstellung des Netzzugangs nach Abschaltung spätestens am nächsten Arbeitstag nach Wegfall der Vertragsverletzung durch den Netzbenutzer und unter der Voraussetzung der Kenntnis des Verteilernetzbetreibers über den Bestand eines aufrechten Liefervertrags bzw. nach Beauftragung durch den Lieferanten anzubieten und durchzuführen.
(2) Dem Netzbenutzer ist vom Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit zur Barzahlung offener Forderungen sowie einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zumindest innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten des Verteilernetzbetreibers einzuräumen. Für die Inanspruchnahme der Barzahlungsmöglichkeit dürfen dem Netzbenutzer keine Kosten verrechnet werden.
(3) Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.
§ 7
§ 7 Versorgungsunterbrechungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Versorgungsunterbrechungen
§ 7. (1) Bei geplanten Versorgungsunterbrechungen sind die betroffenen Netzbenutzer vom Verteilernetzbetreiber mindestens fünf Tage vor Beginn in geeigneter Weise zu verständigen und über die voraussichtliche Dauer der Versorgungsunterbrechung zu informieren. Ist das Einvernehmen über eine geplante Versorgungsunterbrechung mit dem Netzbenutzer im Einzelfall hergestellt, kann die Benachrichtigung auch kurzfristiger erfolgen.
(2) Bei ungeplanten Versorgungsunterbrechungen sind vom Verteilernetzbetreiber die unbedingt erforderlichen Arbeiten zur deren Behebung unverzüglich zu beginnen und ehestmöglich zu beenden sowie die betroffenen Netzbenutzer über die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer der Versorgungsunterbrechung in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Für die Behebung von im Netz des Verteilernetzbetreibers auftretende ungeplante Versorgungsunterbrechungen und für Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren in technischen Anlagen im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen hat der Netzbetreiber einen 24-Stunden Notdienst sicherzustellen, der unverzüglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Wiederaufnahme der Versorgung einleitet.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Netzbetrieb eine Versorgungssicherheit aufweist, die einem durchschnittlichen kundengewichtet ermittelten Nichtverfügbarkeitswert (SAIDI, System Average Interruption Duration Index) basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt von jährlich weniger als 170 Minuten entspricht.
(5) Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Netzbetrieb eine Versorgungssicherheit aufweist, die einem durchschnittlichen leistungsgewichtet ermittelten Nichtverfügbarkeitswert (ASIDI, Average System Interruption Duration Index) basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt von jährlich weniger als 150 Minuten entspricht.
§ 8
§ 8 Spannungsqualität
Fassung: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2026
Spannungsqualität
§ 8. Der Verteilernetzbetreiber hat für jeden Netzbenutzer in seinem Netzgebiet die Spannungsqualität an der Übergabestelle entsprechend der Norm EN 50160 sicherzustellen.
§ 9
§ 9 Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit
§ 9. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche in den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen und –bereitstellungen in der jeweils vorgesehenen Art und Weise durchzuführen.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation gemäß dem Stand der Technik abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte.
§ 10
§ 10 Zählerstandsermittlung und Messgeräte
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Zählerstandsermittlung und Messgeräte
§ 10. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchs- und Erzeugungswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer über die Ablesung der Messeinrichtungen rechtzeitig, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus in geeigneter Weise zu informieren, wenn die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich ist.
(3) Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in Abwesenheit des Netzbenutzers, so hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß § 12 Abs. 4 Z 8 einzutragen.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand auch in elektronischer Form zu übermitteln.
(5) Der Zugriff auf die Schnittstellen eines intelligenten Messgerätes gem. § 3 Z 5 und Z 6 IMA-VO 2011, BGBl. II Nr. 339/2011 ist innerhalb von längstens fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Anfrage des Netzbenutzers oder des von ihm Bevollmächtigten beim Netzbetreiber zu gewähren.
(6) Innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 sind dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten auf Anfrage die genauen Spezifikationen der Schnittstellen diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 11
§ 11 Termineinhaltung
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Termineinhaltung
§ 11. Ist für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, hat der Verteilernetzbetreiber mit dem Netzbenutzer Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren und dabei Terminwünsche des Netzbenutzers möglichst zu berücksichtigen. Ist die Anwesenheit des Netzbenutzers bei der Ablesung erforderlich, ist diesem in der Information über den Termin der Ablesung gemäß § 10 Abs. 2 ebenfalls ein zweistündiges Zeitfenster anzugeben.
§ 12
§ 12 Kundeninformation und Beschwerdemanagement
Fassung: 1. Juli 2013 bis laufend
Kundeninformation und Beschwerdemanagement
§ 12. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen und den Netzbenutzer darüber zu informieren. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Verteilernetzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
(2) Anfragen und Beschwerden von Netzbenutzern an den Verteilernetzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlagen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Ist eine Erledigung innerhalb dieser Frist nicht möglich, so hat die Beantwortung zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren.
(3) Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Verteilernetzbetreiber den Netzbenutzer über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer online die folgenden verrechnungsrelevanten Daten übersichtlich zur Verfügung zu stellen oder die Anforderung dieser Daten über ein Kontaktformular auf der Internetpräsenz des Verteilernetzbetreibers zu ermöglichen und diese binnen fünf Arbeitstagen elektronisch beziehungsweise auf Wunsch des Netzbenutzers auf dem Postweg zu übermitteln. Zusätzlich ist dem Netzbenutzer die Möglichkeit einzuräumen, die Übermittlung dieser Daten schriftlich oder telefonisch anzufragen.
(5) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer online einen direkten Verweis auf das Kontaktformular zur Einholung von Informationen zu den verrechnungsrelevanten Daten des Netzbenutzers gemäß Abs. 4 anzugeben.
(6) Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung gemäß § 82 Abs. 1 ElWOG 2010 beizulegenden Informationsblatt, über die Möglichkeit der Selbstablesung bei Änderungen des Energiepreises bzw. der Systemnutzungsentgelte sowie beim Lieferantenwechsel zu informieren.
(7) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer einmal jährlich in geeigneter Weise Informationen über die Standards gemäß § 3 bis § 12 zu übermitteln.
(8) Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer schriftlich und zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts gemäß Intelligente MessgeräteEinführungsverordnung, BGBl. II Nr. 138/2012, und die damit verbundenen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie Bereitstellung und Übermittlung der Informationen gemäß § 84 ElWOG 2010 zu informieren.
§ 13
§ 13 Erfüllung der Standards
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
§ 14
§ 14 Kennzahlen
Fassung: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026
3. Abschnitt
Kennzahlen
Überwachung der Einhaltung der Standards
§ 14. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern zu erheben, jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Internetpräsenz des Verteilernetzbetreibers, von jedem Verteilernetzbetreiber individuell zu veröffentlichen:
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die gemäß § 7 Abs. 4 und 5 vorgegebenen Standards in geeigneter Weise nachzuweisen. Dafür sind die folgenden Daten für jede Versorgungsunterbrechung auf der Hoch- und Mittelspannungsebene von mehr als einer Sekunde zu erheben und der Regulierungsbehörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln: Angabe ob geplante oder ungeplante Versorgungsunterbrechung unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer, der Anzahl und installierte Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen.
(3) Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde den gemäß § 8 vorgegebenen Standard jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr in geeigneter Weise nachzuweisen. Jeder Verteilernetzbetreiber, der keine eigene Messung durchführt, hat zumindest eine für sein Netzgebiet repräsentative Messung nachzuweisen. Koordinierte Messungen der Verteilernetzbetreiber im gesamten Bundesgebiet sind zulässig. Die Messungen sind in folgendem Modus durchzuführen
(4) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in den Absätzen 1 bis 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Verteilernetzbetreiber für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.
§ 15
§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Fassung: 10. Juli 2026 bis laufend
4. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft, soweit § 16 nichts anderes bestimmt.
(2) § 2 Abs. 1 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 6, § 11, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3 Z 1 und 2, § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 Z 2a, 4a, 4b, 4c und 5a, § 3, § 4, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie § 14 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 6a, § 8, § 14 Abs. 3, mit Ausnahme der Z 4, sowie § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. § 14 Abs. 3 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
§ 16
§ 16 Übergangsbestimmung
Fassung: 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2026
Übergangsbestimmung
§ 16. (1) Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Kennzahlen erstmals am 31. März 2015 auf Basis der im Jahr 2014 erhobenen Daten nachzukommen. Die Kennzahlen gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 und 8 sind erstmals bis 31. März 2015 auf Basis der Daten der Jahre 2012 bis 2014 zu veröffentlichen und an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(2) Anstelle der Zurverfügungstellung bzw. Übermittlung der Daten der letzten drei Abrechnungsjahre gemäß § 12 Abs. 4 Z 7 und Z 8 sind im Jahr 2013 die Daten aus dem Jahr 2012 und im Jahr 2014 jene aus den Jahren 2012 und 2013 zur Verfügung zu stellen.
(3) Messungen gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 haben in 10 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2014 zu erfolgen, in 50 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2016 und in 100 % der Umspannwerke ab 1. Jänner 2020. Die jeweilige Auswahl der Messstellen ist mit der Regulierungsbehörde abzustimmen.