Verordnungen

NetzdienstleistungsVO Strom 2012

Verordnung des Vorstands der E-Control über die Qualität der Netzdienstleistungen (NetzdienstleistungsVO Strom 2012, END-VO 2012)

END-VO 2012VerordnungFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 10. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008149 · BGBl. II Nr. 477/2012 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Standards

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 END-VO 2012?

  • Kernaussage§ 3 END-VO 2012 behandelt "Standards" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Standards

Netzzutritt

§ 3. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß des § 5 Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 idF BGBl. I Nr. 109/2022, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- oder Mengeneinheit zu übermitteln. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – detailliert und nachvollziehbar die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags auf Netzzutritt mit einem konkreten Vorschlag die weitere Vorgangsweise betreffend zu reagieren. Er hat dabei insbesondere eine Ansprechperson gegenüber dem Netzbenutzer zu benennen und über die voraussichtliche Dauer bis zur Herstellung des Netzanschlusses zu informieren. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Nach einer weiteren Frist von zwei Wochen hat der Verteilernetzbetreiber ein Angebot für den Netzzutritt zu übermitteln. Dieses Angebot hat insbesondere eine Kostenaufstellung und die Zählpunktbezeichnung zu enthalten. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen.

(3) Bei Vorliegen folgender Mindestinformationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten:

(4) Sind die Angaben des Netzbenutzers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend oder widersprüchlich, hat dieser die benötigten weiteren Angaben und Unterlagen umgehend schriftlich oder elektronisch vom Netzbenutzer anzufordern.

(5) Sind umfangreiche technische Erhebungen für die Bearbeitung der in Abs. 1 genannten Anfragen und die in Abs. 2 genannten Anträge durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, so sind die Fristen zur Übermittlung des Kostenvoranschlags gemäß Abs. 1 und zur Übermittlung des Angebots für den Netzzutritt gemäß Abs. 2 gehemmt, bis diese technischen Erhebungen abgeschlossen sind.

(6) Die vertragliche Zusage für den Netzzutritt muss mindestens zwölf Monate ab Vertragsabschluss gültig bleiben. Die Gültigkeitsdauer ist auf schriftlichen Antrag des Netzbenutzers zu verlängern, wenn sich die Errichtung oder Fertigstellung der Anlage aus Gründen verzögert, die nicht im Einflussbereich des Netzbenutzers liegen. Die Verlängerung muss für mindestens zwölf Monate gewährt werden; bei Netzanschlüssen auf den Netzebenen 1 bis 6 für mindestens 24 Monate.

(7) Bei Anschluss von Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW und mit Netzanschlusspunkt auf der Netzebene 7 hat der Verteilernetzbetreiber ab Einlangen der Meldung der ordnungsgemäßen Fertigstellung der Stromerzeugungsanlage und der Bestätigung der Anmeldung der Einspeisung beim Lieferanten die Betriebserlaubnis ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erteilen. Für alle anderen Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt auf der Netzebene 7 beträgt diese Frist vier Wochen. Bei Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt auf den Netzebenen 1 bis 6 beträgt diese Frist acht Wochen. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt § 11 Satz 1 sinngemäß. Die Betriebserlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn die vereinbarten Bedingungen gemäß Vertrag, Marktregeln und technischen Regelwerken seitens des Netzbenutzers eingehalten werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 END-VO 2012 in einfachen Worten?

§ 3 END-VO 2012 behandelt "Standards" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Dezember 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 177/2026
  • BGBl. II Nr. 394/2023
  • BGBl. II Nr. 192/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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