§ 5
§ 5 Netzrechnungslegung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 END-VO 2012?
- Kernaussage§ 5 END-VO 2012 behandelt "Netzrechnungslegung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verteilernetzbetreiber hat die Fristen des § 12 Abs. 1 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, BGBl. Nr. II 440/2011,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Netzrechnungslegung
§ 5. (1) Der Verteilernetzbetreiber hat die Fristen des § 12 Abs. 1 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, BGBl. Nr. II 440/2011, einzuhalten.
(2) Sofern alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber binnen zwei Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens des Netzbenutzers in seinem Abrechnungssystems eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzbenutzer die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln.
(3) Sind die Informationen für die Bearbeitung des Ansuchens auf Rechnungskorrektur nicht ausreichend, hat der Verteilernetzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzbenutzer anzufordern.
(4) Nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Endabrechnung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln. Der Verteilernetzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für Netznutzung legt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 END-VO 2012 in einfachen Worten?
§ 5 END-VO 2012 behandelt "Netzrechnungslegung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 177/2026
- BGBl. II Nr. 394/2023
- BGBl. II Nr. 192/2013
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