§ 6
§ 6 Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 END-VO 2012?
- Kernaussage§ 6 END-VO 2012 behandelt "Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die Wiederherstellung des Netzzugangs nach Abschaltung spätestens am nächsten Arbeitstag...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs
§ 6. (1) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die Wiederherstellung des Netzzugangs nach Abschaltung spätestens am nächsten Arbeitstag nach Wegfall der Vertragsverletzung durch den Netzbenutzer und unter der Voraussetzung der Kenntnis des Verteilernetzbetreibers über den Bestand eines aufrechten Liefervertrags bzw. nach Beauftragung durch den Lieferanten anzubieten und durchzuführen.
(2) Dem Netzbenutzer ist vom Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit zur Barzahlung offener Forderungen sowie einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zumindest innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten des Verteilernetzbetreibers einzuräumen. Für die Inanspruchnahme der Barzahlungsmöglichkeit dürfen dem Netzbenutzer keine Kosten verrechnet werden.
(3) Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 END-VO 2012 in einfachen Worten?
§ 6 END-VO 2012 behandelt "Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 177/2026
- BGBl. II Nr. 394/2023
- BGBl. II Nr. 192/2013
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Verweise
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