§ 28
§ 28 Fachgespräch
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 28 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Fachgespräch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fachgespräch
§ 28. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zum Schutz gegen den elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen), Arbeitsausrüstung, Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Das Fachgespräch hat im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person 20 Minuten dauern, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder Spezialmodul 30 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder Spezialmodul nach 40 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 28 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Fachgespräch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 130/2025
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