§ 30
§ 30 Eingeschränkte Zusatzprüfung
Fassung: 8. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 30 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektrotechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den...
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Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 30. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektrotechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektrik, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektromaschinentechnik, Mechatronik oder Prozessleittechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Elektrotechnik abgelegt werden.
(2) Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul oder Spezialmodul, dessen Bezeichnung gemäß § 33 geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf den Gegenstand Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit, unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 6, und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten die §§ 26 bis 29 sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 30 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Juli 2025
- Fassung seit
- 8. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:35
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- BGBl. II Nr. 130/2025
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