§ 4
§ 4 Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 4 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul
§ 4. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(3) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die auszubildende Person kann
1.2 Lehrbetrieb und Branche
Die auszubildende Person kann
1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Die auszubildende Person kann
1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren
Die auszubildende Person kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die auszubildende Person kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Die auszubildende Person kann
3.3 Digitale Kommunikation
Die auszubildende Person kann
3.4 Informationssuche und -bewertung
Die auszubildende Person kann
(5) Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmodules:
4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik
4.1 Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen
Die auszubildende Person kann
4.2 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
4.3 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
4.4 Grundlagen der Installations- und Montagetechnik
Die auszubildende Person kann
5. Kompetenzbereich: Elektrische Anlagen und Maschinen
5.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen
Die auszubildende Person kann
5.2 Elektrische Anlagen
Die auszubildende Person kann
5.3 Elektrische Maschinen
Die auszubildende Person kann
6. Kompetenzbereich: Automatisierungs- und Systemtechnik
6.1 Automatisierungs- und Systemtechnik
Die auszubildende Person kann
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 4 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Dezember 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 130/2025
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