Verordnungen

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 7. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012442 · BGBl. II Nr. 386/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2025 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 4 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul

§ 4. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(3) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die auszubildende Person kann

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren

Die auszubildende Person kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

3.4 Informationssuche und -bewertung

Die auszubildende Person kann

(5) Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmodules:

4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik

4.1 Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen

Die auszubildende Person kann

4.2 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

4.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

4.4 Grundlagen der Installations- und Montagetechnik

Die auszubildende Person kann

5. Kompetenzbereich: Elektrische Anlagen und Maschinen

5.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen

Die auszubildende Person kann

5.2 Elektrische Anlagen

Die auszubildende Person kann

5.3 Elektrische Maschinen

Die auszubildende Person kann

6. Kompetenzbereich: Automatisierungs- und Systemtechnik

6.1 Automatisierungs- und Systemtechnik

Die auszubildende Person kann

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 4 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Dezember 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 130/2025

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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