§ 32
§ 32 Übergangsbestimmungen – Abschlussbezeichnungen
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 32 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Übergangsbestimmungen – Abschlussbezeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektrik, Anlagenelektriker, Elektroanlagentechnik, Anlagenmonteur, Elektrobetriebstechnik oder Betriebselektriker abgelegt haben,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen – Abschlussbezeichnungen
§ 32. (1) Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektrik, Anlagenelektriker, Elektroanlagentechnik, Anlagenmonteur, Elektrobetriebstechnik oder Betriebselektriker abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik berechtigt.
(2) Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektroenergietechnik, Starkstrommonteur oder Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Elektroenergietechnik berechtigt.
(3) Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallationstechnik oder Elektroinstallateur abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik berechtigt.
(4) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Prozessleittechnik oder Mess- und Regelmechaniker abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik berechtigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 32 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Übergangsbestimmungen – Abschlussbezeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 130/2025
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