Verordnungen

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2025RIS-Stand 7. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012442 · BGBl. II Nr. 386/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2025 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Fachzeichnen

Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 25 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Fachzeichnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fachzeichnen

§ 25. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen. Dabei sind jedenfalls die Aufgabe gemäß Z 1 sowie eine Aufgabe gemäß Z 2 oder 3 zu bearbeiten:

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 25 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Fachzeichnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Juli 2025
Fassung seit
1. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 130/2025

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Verweise

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