§ 9
§ 9 Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 9 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Automatisierungs- und Prozessleittechnik
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik
§ 9. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Automatisierungs- und Prozessleittechnik:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik
7.1 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
7.2 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
7.3 Grundlagen der Montagetechnik
Die auszubildende Person kann
8. Kompetenzbereich: Automatisation und Prozessleittechnik
8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen
Die auszubildende Person kann
8.2 Automatisierung
Die auszubildende Person kann
8.3 Automatisierungs- und Prozessleitsysteme
Die auszubildende Person kann
8.4 Elektrische Maschinen
Die auszubildende Person kann
8.5 Betriebliches Energiemanagement
Die auszubildende Person kann
9. Kompetenzbereich: Fertigungsmanagement
9.1 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung
Die auszubildende Person kann
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 9 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung behandelt "Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Dezember 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 130/2025
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.