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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Lehrberuf Elektrotechnik
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Lehrberuf Elektrotechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Elektrotechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung des Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule
können kombiniert werden mit
H1
H2
H3
H4
S1
S2
S3
S4
S5
S6
S7
S8
S9
S10
S11
H1
x
x
x
x
Dauer
4
4
4
4
H2
x
x
Dauer
4
4
H3
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Dauer
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
H4
x
x
x
Dauer
4
4
4
(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung anzuführen.
(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
§ 2
§ 2 Berufsprofil
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
1. Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik – Elektro- und Gebäudetechnik ist mit der Errichtung, Prüfung und Dokumentation und Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik betraut. Zu diesen zählen die Stromversorgung und Verteilsysteme in Gebäuden sowie elektrische Anlagen (wie Beleuchtungs-, Kommunikations-, Gefahrenmelde-, Erdungs- und Blitzschutzanlagen, elektrische Maschinen, Elektrogeräte). Weiters ist sie für die Automatisierung dieser Anlagen zuständig und führt auch Änderungen und Erweiterungen an diesen Anlagen durch.
Die Fachkraft ist darüber hinaus für die technische Betreuung von elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik verantwortlich. Dies beinhaltet die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. Um ihre Tätigkeiten fachgerecht ausführen zu können, liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und bedient unterschiedlichste Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen sowie Messgeräte unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.
Zu ihren Aufgaben zählen außerdem das Errichten, Prüfen und Dokumentieren von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Die Fachkraft ist dadurch maßgeblich sowohl für die Sicherheit in Gebäudeanlagen als auch Haushalten mitverantwortlich.
2. Hauptmodul Energietechnik
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik – Energietechnik ist gemeinsam mit anderen Fachkräften im Team für den Bau und die Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von Energie zuständig. Dazu gehören Wasser-, Wind-, Sonnenwärme-, Geothermie-, Kohle-, Gas- oder Biomassekraftwerke, Umspannwerke, Transformatorstationen, Hochspannungsleitungen, wie Freileitungen, Erdkabel und Strommasten. Außerdem trägt sie für die Automatisierung bzw. allfällige Änderungen und Erweiterungen dieser Anlagen Sorge.
Auch die technische Betreuung von Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von Energie fällt in den Zuständigkeitsbereich der Fachkraft. Dies umfasst die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen.
Um ihre Tätigkeiten fachgerecht ausführen zu können, liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und gebraucht unterschiedlichste Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen sowie Messgeräte unter Wahrung einschlägiger Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.
In ihrer Verantwortung liegt auch das Errichten, Prüfen und Dokumentieren von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Dadurch trägt die Fachkraft maßgeblich zur Sicherheit in Energieanlagen bei.
3. Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik – Anlagen- und Betriebstechnik ist mit der Montage, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen betraut. Darunter fallen zB Werkzeug- und Produktionsmaschinen, Förderanlagen, Verpackungs- und Robotersysteme, Fertigungs- und Montagestraßen sowie Lageranlagen. Weiters ist die Fachkraft für die Automatisierung dieser Anlagen sowie die Durchführung von Änderungen und Erweiterungen derselben zuständig.
Die Fachkraft ist darüber hinaus für die technische Betreuung von elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen zuständig. Dazu zählen die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen.
Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und arbeitet mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen sowie Messgeräten unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.
In ihren Aufgabenbereich fällt außerdem das Errichten, Prüfen und Dokumentieren von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Die Fachkraft ist dadurch in Betrieben maßgeblich für die Sicherheit mitverantwortlich.
4. Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik
Zum Tätigkeitsbereich der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik ‒ Automatisierungs- und Prozessleittechnik zählen die Montage, Konfiguration, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie von Automatisierungs- und Prozessleitsystemen und der dazugehörigen Systeme für Maschinen oder Produktionsanlagen. Das sind zB Werkzeug- und Produktionsmaschinen, Förderanlagen, Verpackungs- und Robotersysteme, Fertigungs- und Montagestraßen und Lageranlagen. Auch das Ändern und Erweitern der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie von Automatisierungs- und Prozessleitsystemen liegt in ihrem Aufgabenbereich.
Weiters ist die Fachkraft für die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen verantwortlich.
Um ihre Tätigkeiten fachgerecht ausführen zu können, liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und hantiert mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen sowie Messgeräten. Dabei achtet sie ganz besonders auf die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards.
Zu ihren Aufgaben zählt außerdem das Errichten, Prüfen und Dokumentieren von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Dadurch leistet die Fachkraft einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherheit in Betrieben.
5. Spezialmodul Smart Home
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Smart Home ist mit der Errichtung, Programmierung, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Anlagen der Gebäudesystemtechnik unter Verwendung von Smart-Home-Technologien betraut. Hierzu zählen zB Beleuchtungs-, Beschattungs-, Beschallungs-, Alarm-, Energiemanagement- und Fernzugriffanlagen. Weiters führt sie auch Änderungen und Erweiterungen von diesen Anlagen im Rahmen der Smart-Home-Technologie durch.
Auch die technische Betreuung dieser Anlagen fällt in ihren Zuständigkeitsbereich. Dazu zählen speziell das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen.
6. Spezialmodul Gebäudetechnik
Zu den Aufgaben der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Gebäudetechnik gehören die Errichtung, Programmierung, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Anlagen der Gebäudesystemtechnik, insbesondere für Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen. Weiters führt sie Änderungen und Erweiterungen von Anlagen der Gebäudesystemtechnik durch.
Darüber hinaus ist sie für die technische Betreuung dieser Anlagen zuständig. Dazu zählen die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen.
7. Spezialmodul Erneuerbare Energien und Elektromobilität
Primärer Aufgabenbereich der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Erneuerbare Energien und Elektromobilität ist die Montage von Paneelen in die entsprechenden Halterungen, die Installation, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaik- und Windkraftanlagen sowie Energiespeichersysteme) und von Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen. Weiters führt sie auch Änderungen und Erweiterungen von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien durch.
Darüber hinaus ist sie für die technische Betreuung dieser zuständig. Dazu zählen speziell das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen.
8. Spezialmodul Netzwerktechnik
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Netzwerktechnik ist mit der Errichtung, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von industriellen Netzwerken (unter Beachtung der Umgebungsanforderungen und infrastrukturellen Anforderungen) sowie mit der Einbindung von Komponenten (zB Maschinen, Visualisierungssysteme, Sensoren, Aktoren) befasst. Weiters führt sie auch Änderungen und Erweiterungen von industriellen Netzwerken durch.
Sie ist auch für die technische Betreuung von industriellen Netzwerken und deren Komponenten verantwortlich. Dazu zählen die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen.
9. Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik
Zum Tätigkeitsbereich der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnelektrotechnik gehören die Errichtung, Montage, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen unter Beachtung einschlägiger Schutzmaßnahmen sowie der speziellen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb.
Zusätzlich ist sie für die technische Betreuung dieser Anlagen und Systeme zuständig. Dazu zählen wiederkehrende Prüfungen (zB von Weichenheizungen), die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen und das Einleiten von Sofortmaßnahmen, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicetechnikern) übernommen werden müssen.
10. Spezialmodul Eisenbahnsicherungstechnik
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnsicherungstechnik ist mit der Herstellung, Montage, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Systemen der Eisenbahnsicherungstechnik (wie Zugsicherungsanlagen, Eisenbahnkreuzungen) unter Beachtung der speziellen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb und einschlägiger Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen betraut.
Des Weiteren ist sie für die technische Betreuung von Systemen der Eisenbahnsicherungstechnik zuständig. Dazu zählen wiederkehrende Prüfungen (zB von Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen oder Weichenantrieben), die laufende Instandhaltung aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen und das Einleiten von Sofortmaßnahmen, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicetechnikern) übernommen werden müssen.
11. Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik
Zum Tätigkeitsfeld der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnfahrzeugtechnik gehören die optische und akustische Kontrolle am Fahrzeug (zB der Bremsen, der Komponenten der Bremsanlage, der Einhaltung des Lichtraumprofils), die Kontrolle der Verladesicherheit und die Überprüfung von Güter- und Reisezugwagen unter Beachtung der speziellen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb und einschlägiger Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen.
Weiters zählt die technische Betreuung von Güter- oder Reisezugwägen zu den Aufgabenbereichen der Fachkraft. Dazu zählen das Erkennen, Beurteilen und (bei Bedarf) das Einleiten weiterer Maßnahmen sowie das Ausführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Güterwagen oder Reisezugwagen (wie die Durchführung kleiner Reparaturen, der Austausch von Teilen).
12. Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahntransporttechnik ist mit dem Aufrüsten und der Inbetriebnahme von Triebfahrzeugen (Elektro- oder Dieseltriebfahrzeuge) unter Einhaltung der sicherheitsrelevanten Dienstvorschriften beim Eisenbahnbetrieb (wie Signalbuch und Betriebsvorschriften) betraut. Dazu zählen auch das Bedienen von einschlägigen Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitsfahrschaltung – SIFA) auf Triebfahrzeugen und das Reagieren auf Meldungen von Zugbeeinflussungsanlagen (zB Punktförmige Zugbeeinflussung – PZB, European Train Control System – ETCS) sowie Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen).
Zusätzlich ist sie für die kundengerechte Kommunikation zuständig, insbesondere mit dem Betriebsdienst (verbal oder optisch über Displayanzeigen), mit der Zugmannschaft und mit Reisenden.
13. Spezialmodul Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
Primärer Zuständigkeitsbereich der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik ist die Durchführung von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Eisenbahnfahrzeugen unter Beachtung der besonderen Gefahren im Umgang mit Eisenbahnfahrzeugen. Das Auslesen und Beurteilen von Fehlern an Eisenbahnfahrzeugen mittels computergestützter Diagnosemethoden sowie das Eingrenzen, Aufsuchen und Beurteilen weiterer Fehler an Eisenbahnfahrzeugen bilden dabei die Grundlage dieser Arbeiten.
Die Fachkraft ist darüber hinaus für die technische Betreuung von Netzwerkanlagen zuständig. Dazu gehört auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. Im Rahmen der Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten wendet sie verschiedene (auch additive) Fertigungsverfahren an.
14. Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnbetriebstechnik ist mit dem Stellen der Fahrstraßen mittels mechanischer, elektrischer und elektronischer Stellwerksanlagen sowie mit der Durchführung einer Start-Ziel-Bedienung betraut. Weiters gehört das Reagieren auf unvorhergesehene Situationen (etwa beim Ausfall von Sicherungsanlagen) in Abstimmung mit dem Fahrdienstleiter sowie das handlungssichere Bedienen von betrieblichen Kommunikationseinrichtungen, Bahnstromanlagen und Sicherheitssystemen (zB das Stellen von Weichen und entsprechender zugehöriger Signale) zu ihren Aufgaben.
Zudem ist sie für die kundengerechte Kommunikation, insbesondere mit Fahrdienstleitern und Triebfahrzeugführern (verbal oder optisch über Displayanzeigen) und notwendige Ansagen (zB Abweichungen bekanntgeben, Informationen über Arbeiten an der Strecke an Reisende oder Personen weitergeben), zuständig. Darüber hinaus ist sie für das Setzen von Maßnahmen zur Betriebssicherheit, das Sicherstellen der Betriebssicherheit im eigenen Tätigkeitsbereich sowie im übertragenen Wirkungskreis sowie für die Gewährleistung der Sicherheit der Kunden und Kundinnen beim Umgang mit den Einrichtungen des Betriebsbereiches, verantwortlich.
15. Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice analysiert, basierend auf den Grundlagen einer effizienten Energieversorgung von Infrastruktur mit erneuerbaren Energien und dem Einsatz moderner Technologien wie der Digitalisierung von Gebäuden (Smart Building), die bestehende Infrastruktur (Gebäude, Eisenbahnanlagen) der Eisenbahn. Dabei erhebt sie Möglichkeiten zur Optimierung von Heizungsanlagen, Gas- und Abgasanlagen, Lüftungs-, Klima- und Sanitäranlagen, um einen energiesparenden oder energieeffizienteren Betrieb sicherzustellen. Darüber hinaus leitet sie aber auch Maßnahmen in Gebäuden ein, um Energie zu sparen, zB durch Sicherstellen einer regelmäßigen Wartung aller Anlagen, den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung, optimierte Steuerungen oder bauliche Maßnahmen. Bei der Planung von neu zu errichtenden Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) wirkt die Fachkraft mit und bringt durch ihre Expertise Verbesserungsvorschläge, die beispielsweise zu einer Effizienzsteigerung beitragen, ein und beachtet dabei auch wirtschaftliche Aspekte (zB Kosten).
Zu ihren weiteren Aufgaben zählt aber auch das Beraten über Energie-, Klima- und Umweltfragen (zB Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Erreichen erhöhter Nachhaltigkeit, Steigerung der Energieeffizienz). Dabei beachtet die Fachkraft Trends im Bereich der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes und bietet Umsetzungsvorschläge an.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Elektrotechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat, auch unter Verwendung fremdsprachiger Fachausdrücke, und agiert kundenorientiert.
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Elektrotechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften zur Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
3. Digitales Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Elektrotechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
§ 3
§ 3 Berufsbild
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Berufsbild
§ 3. (1) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. Die fachlichen Kompetenzbereiche entsprechen den jeweiligen fachlichen Themenstellungen des Grundmoduls, der Hauptmodule und der Spezialmodule.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4
§ 4 Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul
§ 4. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(3) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die auszubildende Person kann
1.2 Lehrbetrieb und Branche
Die auszubildende Person kann
1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Die auszubildende Person kann
1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren
Die auszubildende Person kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die auszubildende Person kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Die auszubildende Person kann
3.3 Digitale Kommunikation
Die auszubildende Person kann
3.4 Informationssuche und -bewertung
Die auszubildende Person kann
(5) Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmodules:
4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik
4.1 Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen
Die auszubildende Person kann
4.2 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
4.3 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
4.4 Grundlagen der Installations- und Montagetechnik
Die auszubildende Person kann
5. Kompetenzbereich: Elektrische Anlagen und Maschinen
5.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen
Die auszubildende Person kann
5.2 Elektrische Anlagen
Die auszubildende Person kann
5.3 Elektrische Maschinen
Die auszubildende Person kann
6. Kompetenzbereich: Automatisierungs- und Systemtechnik
6.1 Automatisierungs- und Systemtechnik
Die auszubildende Person kann
§ 5
§ 5 Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen
§ 5. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für ein Hauptmodul bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
§ 6
§ 6 Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik
§ 6. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Elektro- und Gebäudetechnik:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik
7.1 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
7.2 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
7.3 Grundlagen der Installations- und Montagetechnik
Die auszubildende Person kann
8. Kompetenzbereich: Gebäudetechnische Anlagen
8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen
Die auszubildende Person kann
8.2 Verteilsysteme
Die auszubildende Person kann
8.3 Elektrische Anlagen der Gebäudetechnik
Die auszubildende Person kann
8.4 Elektrische Anlagen, Maschinen und Geräte
Die auszubildende Person kann
8.5 Erneuerbare Energien
Die auszubildende Person kann
9. Kompetenzbereich: Gebäudesystemtechnik
9.1 Automatisierungs- und Systemtechnik
Die auszubildende Person kann
9.2 Gebäudesystemtechnik
Die auszubildende Person kann
§ 7
§ 7 Hauptmodul Energietechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Hauptmodul Energietechnik
§ 7. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Energietechnik:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik
7.1 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
7.2 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
7.3 Grundlagen der Montagetechnik
Die auszubildende Person kann
8. Kompetenzbereich: Anlagen zur Energieerzeugung
8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen
Die auszubildende Person kann
8.2 Elektrische Maschinen
Die auszubildende Person kann
8.3 Energieerzeugung
Die auszubildende Person kann
8.4 Betriebliches Energiemanagement
Die auszubildende Person kann
9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement
9.1 Automatisierungstechnik
Die auszubildende Person kann
9.2 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung
Die auszubildende Person kann
§ 8
§ 8 Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik
§ 8. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Anlagen- und Betriebstechnik:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik
7.1 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
7.2 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
7.3 Grundlagen der Montagetechnik
Die auszubildende Person kann
8. Kompetenzbereich: Maschinen und Produktionsanlagen
8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen
Die auszubildende Person kann
8.2 Elektrische Maschinen
Die auszubildende Person kann
8.3 Elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen
Die auszubildende Person kann
8.4 Gebäudetechnik
Die auszubildende Person kann
8.5 Betriebliches Energiemanagement
Die auszubildende Person kann
9. Kompetenzbereich: Anlagenautomatisierung und Fertigungsmanagement
9.1 Automatisierungstechnik
Die auszubildende Person kann
9.2 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung
Die auszubildende Person kann
§ 9
§ 9 Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik
§ 9. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Automatisierungs- und Prozessleittechnik:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik
7.1 Technische Unterlagen
Die auszubildende Person kann
7.2 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
7.3 Grundlagen der Montagetechnik
Die auszubildende Person kann
8. Kompetenzbereich: Automatisation und Prozessleittechnik
8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen
Die auszubildende Person kann
8.2 Automatisierung
Die auszubildende Person kann
8.3 Automatisierungs- und Prozessleitsysteme
Die auszubildende Person kann
8.4 Elektrische Maschinen
Die auszubildende Person kann
8.5 Betriebliches Energiemanagement
Die auszubildende Person kann
9. Kompetenzbereich: Fertigungsmanagement
9.1 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung
Die auszubildende Person kann
§ 10
§ 10 Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen
§ 10. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
§ 11
§ 11 Spezialmodul Smart Home
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Spezialmodul Smart Home
§ 11. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Smart Home:
10. Kompetenzbereich: Smart Home
Die auszubildende Person kann
§ 12
§ 12 Spezialmodul Gebäudetechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Spezialmodul Gebäudetechnik
§ 12. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Gebäudetechnik:
10. Kompetenzbereich: Gebäudetechnik
Die auszubildende Person kann
§ 13
§ 13 Spezialmodul Erneuerbare Energien und Elektromobilität
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Spezialmodul Erneuerbare Energien und Elektromobilität
§ 13. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Erneuerbare Energien und Elektromobilität:
10. Kompetenzbereich: Erneuerbare Energien und Elektromobilität
Die auszubildende Person kann
§ 14
§ 14 Spezialmodul Netzwerktechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Spezialmodul Netzwerktechnik
§ 14. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Netzwerktechnik:
10. Kompetenzbereich: Netzwerktechnik
Die auszubildende Person kann
§ 15
§ 15 Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik
§ 15. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnelektrotechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnelektrotechnik
Die auszubildende Person kann
§ 16
§ 16 Spezialmodul Eisenbahnsicherungstechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Spezialmodul Eisenbahnsicherungstechnik
§ 16. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnsicherungstechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnsicherungstechnik
Die auszubildende Person kann
§ 17
§ 17 Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik
§ 17. (1) Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeugtechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnfahrzeugtechnik
Die auszubildende Person kann
(2) Die in Abs. 3 angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), BGBl. II Nr. 31/2013, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV besitzt.
(3) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst und Fahrzeugkontrolle gemäß den § 14, § 23 und § 37 EisbEPV zu absolvieren.
§ 18
§ 18 Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik
§ 18. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahntransporttechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahntransporttechnik
Die auszubildende Person kann
§ 19
§ 19 Spezialmodul Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Spezialmodul Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
§ 19. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
Die auszubildende Person kann
§ 20
§ 20 Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik
§ 20. (1) Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnbetriebstechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnbetriebstechnik
Die auszubildende Person kann
(2) Die in Abs. 3 angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß EisbEPV sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV besitzt.
(3) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst, Betriebsassistenz, Fahrdienstleistungsassistenz und Fahrdienstleitung gemäß den § 14, § 23 und §§ 26-28 EisbEPV zu absolvieren.
§ 21
§ 21 Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice
§ 21. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice
Die auszubildende Person kann
§ 22
§ 22 Lehrabschlussprüfung
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 22. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
§ 23
§ 23 Theoretische Prüfung
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Theoretische Prüfung
§ 23. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Elektrotechnik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 24
§ 24 Grundlagen der Elektrotechnik
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Grundlagen der Elektrotechnik
§ 24. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
(2) Die Verwendung von Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
§ 25
§ 25 Fachzeichnen
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Fachzeichnen
§ 25. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen. Dabei sind jedenfalls die Aufgabe gemäß Z 1 sowie eine Aufgabe gemäß Z 2 oder 3 zu bearbeiten:
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
§ 26
§ 26 Praktische Prüfung
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Praktische Prüfung
§ 26. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 27
§ 27 Prüfarbeit
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Prüfarbeit
§ 27. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.
(2) Bei der Prüfarbeit hat die zur Prüfung antretende Person drei der nachfolgenden Inhalte des Grundmoduls und zwei der nachfolgenden, für das jeweilige Hauptmodul eigentümlichen, Inhalte zu bearbeiten. Für jedes weitere absolvierte Hauptmodul oder Spezialmodul sind jeweils zwei weitere der nachfolgenden, für das jeweilige Hauptmodul oder Spezialmodul eigentümlichen, Inhalte zu bearbeiten. Elektrische Schutzmaßnahmen haben auf jeden Fall Bestandteil der Aufgabenstellungen der Hauptmodule zu sein.
(3) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und ein Hauptmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in zwölf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach vierzehn Stunden zu beenden.
(4) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und zwei Hauptmodule oder ein Hauptmodul und ein Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in vierzehn Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sechzehn Stunden zu beenden.
(5) Die Aufgabenstellung gemäß Abs. 4 bei Absolvierung eines Spezialmoduls kann in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrages oder in Form einer schriftlichen Bearbeitung von Aufgabenstellungen erfolgen.
(6) Die Prüfarbeit im Rahmen einer Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023, für ein Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass basierend auf zwei der für dieses Spezialmodul eigentümlichen Inhalte gemäß Z 6 bis 16, die gestellten Aufgaben in der Regel in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach fünf Stunden zu beenden.
(7) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
§ 28
§ 28 Fachgespräch
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Fachgespräch
§ 28. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zum Schutz gegen den elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen), Arbeitsausrüstung, Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Das Fachgespräch hat im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person 20 Minuten dauern, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder Spezialmodul 30 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder Spezialmodul nach 40 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 29
§ 29 Wiederholungsprüfung
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Wiederholungsprüfung
§ 29. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
§ 30
§ 30 Eingeschränkte Zusatzprüfung
Fassung: 8. Juli 2025 bis laufend
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 30. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektrotechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektrik, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektromaschinentechnik, Mechatronik oder Prozessleittechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Elektrotechnik abgelegt werden.
(2) Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul oder Spezialmodul, dessen Bezeichnung gemäß § 33 geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf den Gegenstand Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit, unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 6, und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten die §§ 26 bis 29 sinngemäß.
§ 31
§ 31 Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfunganlässlich der Lehrabschlussprüfung
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfunganlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 31. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung (BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 BRPG aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung an-lässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten oder Expertin gemäß § 8a BRPG als Vorsitzenden oder Vorsitzender und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a BRPG fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten oder Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüferinnen und Prüfer im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
§ 32
§ 32 Übergangsbestimmungen – Abschlussbezeichnungen
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Übergangsbestimmungen – Abschlussbezeichnungen
§ 32. (1) Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektrik, Anlagenelektriker, Elektroanlagentechnik, Anlagenmonteur, Elektrobetriebstechnik oder Betriebselektriker abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik berechtigt.
(2) Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektroenergietechnik, Starkstrommonteur oder Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Elektroenergietechnik berechtigt.
(3) Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallationstechnik oder Elektroinstallateur abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik berechtigt.
(4) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Prozessleittechnik oder Mess- und Regelmechaniker abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik berechtigt.
§ 33
§ 33 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für Ausbildung und Lehrabschlussprüfungen
Fassung: 8. Juli 2025 bis laufend
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für Ausbildung und Lehrabschlussprüfungen
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 21 bis 31 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 21 bis 31 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2023 gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 12 der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018, antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018 absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
(8) Die Ausbildung von Lehrlingen in einem Spezialmodul gemäß dieser Verordnung ist frühestens ab dem 1. September 2026 möglich. Lehrlinge, die zu Beginn ihrer Lehrzeit gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018 ausgebildet wurden oder gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren Ausbildungszeit in Grund- und Hauptmodul vor dem 1. September 2026 endet, können in einem Spezialmodul gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018 ausgebildet werden.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 2, § 21 samt Überschrift, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 22 bis 33 sowie § 27 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.