Verordnungen

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 1. August 1974 über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Betriebsratsfonds-Verordnung 1974)

VerordnungFassung seit 1. Dezember 1993RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008336 · BGBl. Nr. 524/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 10a

§ 10a Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuß

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10a Betriebsratsfonds-Verordnung 1974?

  • Kernaussage§ 10a Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bestehen im Betrieb Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gruppenversammlungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuß

§ 10a. (1) Bestehen im Betrieb Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gruppenversammlungen anstelle getrennter Fonds ein gemeinsamer Betriebsratsfonds für beide Gruppen errichtet werden.

(2) Die Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuß. §§ 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß

(3) Der Beschluß nach Abs. 1 kann während der jeweiligen Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, in der der Beschluß nach Abs. 1 gefaßt worden ist, nicht rückgängig gemacht werden.

(4) Beschließen die Gruppenversammlungen übereinstimmend oder beschließt eine Gruppenversammlung nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 die Auflösung des gemeinsamen Betriebsratsfonds, so gilt § 18.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10a Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 in einfachen Worten?

§ 10a Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2016
Fassung seit
1. Dezember 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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