Verordnungen

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 1. August 1974 über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Betriebsratsfonds-Verordnung 1974)

VerordnungFassung seit 1. Dezember 1993RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008336 · BGBl. Nr. 524/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 46

§ 46 Betriebsratsfonds in Betrieben gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 ArbVG

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 46 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974?

  • Kernaussage§ 46 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Betriebsratsfonds in Betrieben gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 ArbVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in dieser Verordnung Aufgaben und Befugnisse der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) geregelt werden,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Betriebsratsfonds in Betrieben gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 ArbVG

§ 46. Soweit in dieser Verordnung Aufgaben und Befugnisse der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) geregelt werden, kommen diese hinsichtlich der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden (§ 33 Abs. 2 Z 1 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993) der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zu.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 in einfachen Worten?

§ 46 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Betriebsratsfonds in Betrieben gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 ArbVG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2016
Fassung seit
1. Dezember 1993
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

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