§ 42
§ 42 Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 42 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974?
- Kernaussage§ 42 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 42. (1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:
(2) Auf die Durchführung der Auflösung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 in einfachen Worten?
§ 42 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1993 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Dezember 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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