§ 3
§ 3 Betriebsratsfonds
Fassung: 14. Januar 1976 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974?
- Kernaussage§ 3 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Betriebsratsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Betriebsratsfonds
§ 3. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
(2) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 in einfachen Worten?
§ 3 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Betriebsratsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Januar 1976 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2016
- Fassung seit
- 14. Januar 1976
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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