Verordnungen

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 1. August 1974 über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Betriebsratsfonds-Verordnung 1974)

VerordnungFassung seit 17. August 1974RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008336 · BGBl. Nr. 524/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen (§ 40 Abs. 3 ArbVG)

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974?

  • Kernaussage§ 19 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen (§ 40 Abs. 3 ArbVG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen (§ 40 Abs. 3 ArbVG)

§ 19. (1) In der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch über die Verwendung des bestehenden Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu beschließen.

(2) Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Abs. 1) zu erfolgen; liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt § 18 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(3) Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 in einfachen Worten?

§ 19 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen (§ 40 Abs. 3 ArbVG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2016
Fassung seit
17. August 1974
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

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