Verordnungen

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 1. August 1974 über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Betriebsratsfonds-Verordnung 1974)

VerordnungFassung seit 1. Dezember 1993RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008336 · BGBl. Nr. 524/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 38

§ 38 Zentralbetriebsratsfonds

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 38 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974?

  • Kernaussage§ 38 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Zentralbetriebsratsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. ABSCHNITT

Zentralbetriebsratsfonds

Zentralbetriebsratsumlage

§ 38. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens zehn Prozent der Betriebsratsumlage betragen.

(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluß des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebsräteversammlung den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. § 1 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 in einfachen Worten?

§ 38 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Zentralbetriebsratsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1993 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2016
Fassung seit
1. Dezember 1993
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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