Verordnungen

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 1. August 1974 über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Betriebsratsfonds-Verordnung 1974)

VerordnungFassung seit 1. Mai 2012RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008336 · BGBl. Nr. 524/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974?

  • Kernaussage§ 27 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Ablauf des im § 26 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 27. (1) Vor Ablauf des im § 26 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

(2) Erfolgt eine Wahl nach § 25a vor dem Ablauf des in § 26 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.

(3) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn

(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 26 Tätigkeitsdauer

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 in einfachen Worten?

§ 27 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2016
Fassung seit
1. Mai 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 312/2017
  • BGBl. II Nr. 142/2012
  • BGBl. Nr. 814/1993
  • BGBl. Nr. 690/1990

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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