§ 27
§ 27 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974?
- Kernaussage§ 27 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Ablauf des im § 26 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 27. (1) Vor Ablauf des im § 26 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
(2) Erfolgt eine Wahl nach § 25a vor dem Ablauf des in § 26 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.
(3) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 in einfachen Worten?
§ 27 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
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