§ 4
§ 4 Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
Fassung: 1. August 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974?
- Kernaussage§ 4 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
§ 4. (1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 und 5 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 in einfachen Worten?
§ 4 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 behandelt "Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1987 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1987
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 312/2017
- BGBl. II Nr. 142/2012
- BGBl. Nr. 814/1993
- BGBl. Nr. 690/1990
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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