Verordnungen

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 1. August 1974 über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Betriebsratsfonds-Verordnung 1974)

VerordnungIn Kraft seit 17. August 1974RIS-Stand 14. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10008336 · BGBl. Nr. 524/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

1. ABSCHNITT

Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

Betriebsratsumlage

§ 1. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen (§ 49 Abs. 3 zweiter Satz ArbVG). Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.

(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)versammlung ist ein Beschluß des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.

(3) Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlußfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:

(4) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer) unverzüglich schriftlich bekannt zu geben sowie durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.

(5) Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsumlage.

§ 2

§ 2

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

§ 3

§ 3 Betriebsratsfonds

Fassung: 14. Januar 1976 bis laufend

Betriebsratsfonds

§ 3. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.

(2) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.

§ 4

§ 4 Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

§ 4. (1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.

(2) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 und 5 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355).

§ 5

§ 5

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

§ 8

§ 8

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

§ 9

§ 9

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

§ 10

§ 10 Vertretungsweise Verwaltung

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Vertretungsweise Verwaltung

§ 10. (1) In der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (§ 1), hat die Betriebs(Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs (§ 4) zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.

(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten Arbeitnehmern (§ 49 Abs. 1 ArbVG) sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden.

(3) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Abs. 1 gefassten Beschluss den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekannt zu geben und im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen.

(4) Wurde kein Beschluß nach Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates, längstens aber für ein Jahr, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer. Bestehen keine funktionsfähigen Rechnungsprüfer, so hat die zuständige Arbeiterkammer den Betriebsratsfonds vertretungsweise zu verwalten. In diesem Fall kann jeder Arbeitnehmer des Betriebes die zuständige Arbeiterkammer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans verständigen. Die vertretungsweise Verwaltung hat sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten, das ist insbesondere die Gebarung von bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen, zu beschränken.

(4a) Der zur vertretungsweisen Verwaltung nach Abs. 4 berufene Rechnungsprüfer oder die Arbeiterkammer kann eine Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Im übrigen gilt Abs. 4 letzter Satz.

(5) Die gemäß Abs. 1 oder 4a mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die zuständige Arbeiterkammer, den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Abs. 4 – die Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme oder Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Sie haben bei Aufnahme der Tätigkeit eine Zwischenrechnung vorzunehmen. §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

§ 10a

§ 10a Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuß

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuß

§ 10a. (1) Bestehen im Betrieb Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gruppenversammlungen anstelle getrennter Fonds ein gemeinsamer Betriebsratsfonds für beide Gruppen errichtet werden.

(2) Die Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuß. §§ 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß

(3) Der Beschluß nach Abs. 1 kann während der jeweiligen Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, in der der Beschluß nach Abs. 1 gefaßt worden ist, nicht rückgängig gemacht werden.

(4) Beschließen die Gruppenversammlungen übereinstimmend oder beschließt eine Gruppenversammlung nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 die Auflösung des gemeinsamen Betriebsratsfonds, so gilt § 18.

§ 11

§ 11 Auflösung des Betriebsratsfonds

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

2. ABSCHNITT

Auflösung des Betriebsratsfonds

Voraussetzungen

§ 11. Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1, 4 und 4a) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

§ 12

§ 12 Art und Weise der Auflösung

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Art und Weise der Auflösung

§ 12. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (§ 1), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebseinstellung zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind.

(2) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluss über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.

§ 13

§ 13 Durchführung der Auflösung

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Durchführung der Auflösung

§ 13. (1) Wird der Betrieb dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.

(2) Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat der ehemalige Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern den Betriebsratsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Betriebsratsfonds betreffen, der zuständigen Arbeiterkammer zu übermitteln.

(3) Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1, 4 und 4a) aufgelöst, so hat die zuständige Arbeiterkammer die Auflösung durchzuführen.

§ 14

§ 14

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

§ 15

§ 15

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

§ 16

§ 16

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

§ 17

§ 17 Verschmelzung, Trennung und Aufteilung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

3. ABSCHNITT

Verschmelzung, Trennung und Aufteilung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates

Verschmelzung

§ 17. (1) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte (§ 40 Abs. 3 ArbVG) ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt dem neugewählten Betriebsrat.

(1a) Abs. 1 gilt auch für den Zusammenschluß von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (§ 62c ArbVG) oder dem neugewählten Betriebsrat.

(2) Der Betriebsrat hat die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen; die §§ 31, 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.

§ 18

§ 18 Trennung

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

Trennung

§ 18. (1) Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Arbeitnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.

(2) Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung für den Bereich seiner Arbeitnehmergruppe durchzuführen; § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 18a

§ 18a Aufteilung

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Aufteilung

§ 18a. (1) Wird ein Betrieb aufgeteilt oder werden Betriebsteile ausgegliedert und werden die Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Betriebsräte, die nach Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen in den verselbständigten Betriebsteilen errichtet sind, aufzuteilen. Getrennte Fonds für die Gruppen der Arbeiter bzw. Angestellten sind auf die Fonds der entsprechenden Betriebsräte in den verselbständigten Betriebsteilen aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Zahl der (gruppenangehörigen) Beschäftigten in den Betriebsteilen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Verselbständigung zur Zahl der (gruppenangehörigen) Beschäftigten im Betrieb vor der Ausgliederung zu erfolgen.

(2) Bei der Aufteilung nach Abs. 1 sind nur jene Betriebsteile bzw. die in diesen Betriebsteilen Beschäftigten zu berücksichtigen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches des Betriebsrates des ursprünglichen Betriebes (§ 62b ArbVG) ein Betriebsrat konstituiert.

(3) § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat des ursprünglichen Betriebes die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen hat. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den in den verselbständigten Betriebsteilen errichteten Betriebsräten.

§ 19

§ 19 Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen (§ 40 Abs. 3 ArbVG)

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen (§ 40 Abs. 3 ArbVG)

§ 19. (1) In der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch über die Verwendung des bestehenden Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu beschließen.

(2) Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Abs. 1) zu erfolgen; liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt § 18 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(3) Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 20

§ 20

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

§ 21

§ 21 Rechnungsprüfer

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

4. ABSCHNITT

Rechnungsprüfer

Wahl

§ 21. (1) Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.

§ 22

§ 22

Fassung: 14. Januar 1976 bis laufend

§ 23

§ 23

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

§ 24

§ 24

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

§ 25

§ 25

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

§ 25a

§ 25a

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

§ 26

§ 26 Tätigkeitsdauer

Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend

Tätigkeitsdauer

§ 26. Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 27

§ 27 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 27. (1) Vor Ablauf des im § 26 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

(2) Erfolgt eine Wahl nach § 25a vor dem Ablauf des in § 26 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.

(3) Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn

(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.

§ 28

§ 28 Enthebung der Rechnungsprüfer

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

Enthebung der Rechnungsprüfer

§ 28. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.

§ 29

§ 29 Aufgaben der Rechnungsprüfer

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Aufgaben der Rechnungsprüfer

§ 29. (1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds regelmäßig, tunlichst einmal monatlich, zu überprüfen. Insbesondere haben sie

(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluß gemäß § 10 Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans, höchstens aber für ein Jahr, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer.

§ 30

§ 30

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

§ 31

§ 31

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

§ 32

§ 32 Revision

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

5. ABSCHNITT

Revision

§ 32. Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der zuständigen Arbeiterkammer sind, übertragen werden.

§ 33

§ 33

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

§ 34

§ 34

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

§ 35

§ 35

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

§ 36

§ 36

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

§ 37

§ 37

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

§ 38

§ 38 Zentralbetriebsratsfonds

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

6. ABSCHNITT

Zentralbetriebsratsfonds

Zentralbetriebsratsumlage

§ 38. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens zehn Prozent der Betriebsratsumlage betragen.

(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluß des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebsräteversammlung den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. § 1 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 39

§ 39

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

§ 40

§ 40 Zentralbetriebsratsfonds

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

Zentralbetriebsratsfonds

§ 40. (1) Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 38 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.

(2) Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 38 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(3) Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.

§ 41

§ 41 Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 41. (1) Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die §§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.

(2) Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 42

§ 42 Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 42. (1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:

(2) Auf die Durchführung der Auflösung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinngemäß.

§ 43

§ 43 Rechnungsprüfer

Fassung: 14. Januar 1976 bis laufend

Rechnungsprüfer

§ 43. Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im übrigen sind die §§ 21 bis 25, 26, 27 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie 28 bis 31 sinngemäß anzuwenden.

§ 44

§ 44 Revision

Fassung: 17. August 1974 bis laufend

Revision

§ 44. Auf die Revision der Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds sind die Bestimmungen des 5. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

§ 45

§ 45 Gemeinsame Bestimmungen

Fassung: 1. August 1987 bis laufend

7. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft

§ 45. Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

§ 46

§ 46 Betriebsratsfonds in Betrieben gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 ArbVG

Fassung: 1. Dezember 1993 bis laufend

Betriebsratsfonds in Betrieben gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 ArbVG

§ 46. Soweit in dieser Verordnung Aufgaben und Befugnisse der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) geregelt werden, kommen diese hinsichtlich der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden (§ 33 Abs. 2 Z 1 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993) der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zu.

§ 47

§ 47

Fassung: 14. November 2017 bis laufend