§ 6b
§ 6b Umbau von Aufzügen mit CE-Kennzeichnung
Fassung: 19. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6b ASV 2015?
- Kernaussage§ 6b ASV 2015 behandelt "Umbau von Aufzügen mit CE-Kennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Aufzüge, die im Zuge des Inverkehrbringens einem Konformitätsbewertungsverfahren nach dieser Verordnung bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Umbau von Aufzügen mit CE-Kennzeichnung
§ 6b. (1) Aufzüge, die im Zuge des Inverkehrbringens einem Konformitätsbewertungsverfahren nach dieser Verordnung bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996 oder nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 174/2008, unterzogen wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2) Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:
(3) „Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt.
(4) Aufzüge im Sinne des Abs. 1, die umgebaut werden sollen, sind entweder
oder
(5) Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach Z1 oder seiner Konformitätsbewertung für den Umbau nach Z 2 nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs eine Konformitätserklärung für den Umbau auszustellen. Diese Konformitätserklärung für den Umbau sowie die technische Dokumentation sowie der Prüfbericht für den Umbau sind vom Montagebetrieb zumindest 10 Jahre nach erfolgtem Umbau aufzubewahren. Eine Ausfertigung der Konformitätserklärung für den Umbau sowie die Pläne und Diagramme aus der technischen Dokumentation, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall erforderlich sind, sind der Betriebsanleitung nach Anlage I Nummer 6.2 anzuschließen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6b ASV 2015 in einfachen Worten?
§ 6b ASV 2015 behandelt "Umbau von Aufzügen mit CE-Kennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Oktober 2015
- Fassung seit
- 19. April 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 198/2016
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