§ 17
§ 17 EU-Konformitätserklärung
Fassung: 19. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 ASV 2015?
- Kernaussage§ 17 ASV 2015 behandelt "EU-Konformitätserklärung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
EU-Konformitätserklärung
§ 17. (1) Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage II entsprechen, die in den einschlägigen Anlagen V bis XII angegebenen Elemente enthalten und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen
(3) Unterliegt ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, bzw. der Montagebetrieb die Verantwortung dafür, dass der Aufzug die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 ASV 2015 in einfachen Worten?
§ 17 ASV 2015 behandelt "EU-Konformitätserklärung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Oktober 2015
- Fassung seit
- 19. April 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 198/2016
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