§ 19
§ 19 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen
Fassung: 19. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 ASV 2015?
- Kernaussage§ 19 ASV 2015 behandelt "Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die CE-Kennzeichnung ist in jedem Fahrkorb gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen, ebenso auf jedem Sicherheitsbauteil...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen
§ 19. (1) Die CE-Kennzeichnung ist in jedem Fahrkorb gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen, ebenso auf jedem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Typenschild.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Aufzugs bzw. des Sicherheitsbauteils für Aufzüge anzubringen.
(3) Auf die CE-Kennzeichnung auf Aufzügen folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die im Rahmen eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren tätig geworden ist:
(4) Auf die CE-Kennzeichnung auf Sicherheitsbauteilen für Aufzüge folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die im Rahmen eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren tätig geworden ist:
(5) Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten oder den Montagebetrieb oder dessen Bevollmächtigten anzubringen. Nach der CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 ASV 2015 in einfachen Worten?
§ 19 ASV 2015 behandelt "Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Oktober 2015
- Fassung seit
- 19. April 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 198/2016
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