§ 5
§ 5 Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
Fassung: 19. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 ASV 2015?
- Kernaussage§ 5 ASV 2015 behandelt "Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
§ 5. (1) Die Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 ASV 2015 in einfachen Worten?
§ 5 ASV 2015 behandelt "Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Oktober 2015
- Fassung seit
- 19. April 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 198/2016
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